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§ 67 AuslWBG — Ausschließliche Zuständigkeit

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.