Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfechtung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Auslandsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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