Gesetze / Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz
AuslWBEntschG§ 9 Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/9#abs-1 (1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschädigungsberechtigten über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen. Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 5 Abs. 2 zu Beginn der Leistungspflicht fällig werden. Bei den im anliegenden Verzeichnis unter Nummer 1 bis 11 genannten Arten von Auslandsbonds gilt Satz 1 ferner nicht für Leistungen, die den Entschädigungsberechtigten nach § 4 Abs. 2, 3 für Ansprüche aus vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen zustehen. Soweit der Aussteller zur Erteilung von Schuldverschreibungen verpflichtet ist, entfällt seine Verpflichtung zu Geldleistungen nach § 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/9#abs-2 (2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 müssen zum Handel an den deutschen Börsen geeignet sein. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/9#abs-3 (3) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind in sinngemäßer Anwendung der Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten, durch Rückkauf oder Auslosung zu tilgen; die Aufgaben der Treuhänder und Zahlungsagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt der Aussteller selbst wahr. Auslosungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Änderungsverlauf
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 9 geändert und umnummeriert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2839)
BGBl. 1990 I S. 2839
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