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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2839

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BGBl. 1990, Seite 2839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2839
            Nr. 71    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                        2839



                         Gesetz
zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              Vom 17. Dezember 1990



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                       Artikel 1
     Die §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetz-
  blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
  S. 2002) geändert worden ist, werden aufgehoben.


                                       Artikel 2
  1. Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
     deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
     nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
     Artikel 95 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird
     wie folgt geändert:
     § 108 b und die Kapitelüberschrift „ 1) Ausgabe von Schuldverschreibungen"
     werden gestrichen.
  2. Das Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-
     landsbonds vom 10. März 1960 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
     rungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt
     geändert:
     a) In § 9 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
     b) In § 14 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.


                                       Artikel 3
     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über
  die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldver-
  schreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des
  Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), außer Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
  blatt verkündet.



    Bonn, den 17. Dezember 1990

                             Der Bundespräsident
                                 Weizsäcker

                               Der Bundeskanzter
                                Dr. Helmut Kohl

                       Der Bundesminister der Justiz
                                Engelhard

                     Der Bundesminister der Finanzen
                              Theo Waigel

BGBl. 1990, Seite 2840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2840
2840                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                         Gesetz
                                über Verbraucherkredite,
                zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze
                                              Vom 17. Dezember 1990

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

              Verbraucherkreditgesetz
                    (VerbrKrG)

                    Erster Abschnitt
                  Anwendungsbereich

                           § 1

                  Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditver-
mittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kre-

ditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn,

daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige beruf-
liGhe Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).

  (2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit-
geber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder
einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu
gewähren verspricht.

   (3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem
ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher

gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die
Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzu-
weisen.

                          §2
             Lieferung in Teilleistungen
          oder wiederkehrenden Leistungen
  Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des
§ 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 gelten entsprechend, wenn
die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß
eines Vertrages gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
   kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat
   und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
   in Teilleistungen zu entrichten ist;
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum
   Gegenstand hat;

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder

   Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

                          §3

                      Ausnahmen
  (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit-
verträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den
Nachweis von Kreditverträgen,

1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre-
   ditbetragi oder Barzahlungspreis vierhundert Deutsche
   Mark nicht übersteigt;
BGBl. 1990, Seite 2841 — Originalseite als Abbildung
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2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen
   oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist
   und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis
   100 000 Deutsche Mark übersteigt;
3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von
   nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;

4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen
   abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.

  (2) Keine Anwendung finden ferner

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf
   Finanzierungsleasingverträge;
2. die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach
   denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grund-
   pfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfand-
   rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen
   gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfand-
   recht steht es gleich, wenn von einer solchen Siche-
   rung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über
   Bausparkassen abgesehen wird;

3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein
   nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichte-
   tes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell
   beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle
   Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertra-

   ges in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie

   die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahres-

   zins oder die Kosten geändert werden können.

                    Zweiter Abschnitt

                       Kreditvertrag

                            §4

          Schriftform; erforderliche Angaben
  (1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die
Urkunde muß angeben

1 . bei Kreditverträgen im allgemeinen

   a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-
      grenze des Kredits;

   b) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom Ver-
      braucher zu entrichtenden Teilzahlungen ein-
      schließlich Zinsen und sonstiger Kosten;
   c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits
      oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-
      sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;

   d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,
      die im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich
      etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermitt-
      lungskosten;
   e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-
      rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen-
      der Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen

      effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng-
      lichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben,
      unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende
      Faktoren geändert werden können und auf welchen
      Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll-
      ständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu

      dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des
      effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
   f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
      sicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit-
      vertrag abgeschlossen wird;

   g) zu bestellende Sicherheiten;
2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten

   Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen
   Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
   haben,

   a) den Barzahlungspreis;
   b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
      lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
      Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
      Kosten);
   c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-
      gen;

   d) den effektiven Jahreszins;

   e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
      hang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
   f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
      einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effekti-

ven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber

nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen

erbringt.
   (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert-
satz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung
des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres-
zinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung
der Preisangaben.

  (3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift
der Urkunde auszuhändigen.

                           §5

                  Überziehungskredit

   (1) Die Bestimmungen des§ 4 gelten nicht für Kreditver-
träge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das
Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in
Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in
Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kredit-
institut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme
eines solchen Kredits zu unterrichten über

1. die Höchstgrenze des Kredits;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres-
   zins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert
   werden kann;

4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem
Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruch-
nahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der
Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits
über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die
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Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach
Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem
Kontoauszug erfolgen.

  (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau-
fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate
überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über
den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

                            §6

            Rechtsfolgen von Formmängeln
   (1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe
a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
   (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt
oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich
der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen
Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven

oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die
Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.

Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berück-
sichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu

berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Vorausset-

zungen preisbestimmende Faktoren geändert werden kön-

nen, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des

Verbrauchers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlen-

den Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt

nicht, wenn der Nettokreditbetrag 1 00 000 Deutsche Mark
übersteigt.

   (3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungs-

preis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzin-

sen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des

effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis

nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-

lungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei feh-

lenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.

  (4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah-
reszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundert-
satz, um den der effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

                            § 7
                     Widerrufsrecht

   (1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerich-
tete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam,
wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich widerruft.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-
dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn

dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete
und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende
Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht
zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie
Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausge-
händigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2
belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beider-
seits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens
jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des

Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrau-
chers.

   (3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier
Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
  (4) Auf den Widerruf findet im übrigen§ 3 des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften Anwendung.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die
in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der
Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz-

liche Kosten zurückzahlen kann.

                           §8

         Sondervorschrift für Versandhandel

  (1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder

die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand

und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß

gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes

ab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis

e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der

einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4
keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufs-
prospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei ein-
gehend zur Kenntnis nehmen konnte.

   (2) Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber
dem Verbraucher das uneingeschränkte Recht ein, die

Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben,

so entfällt das Widerrufs recht nach § 7. Das Rückgabe-

recht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der

Sache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch

schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksen-

dung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des
Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
tige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlan-
gens. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der
Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem
Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine
drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrau-
chers über das Rückgaberecht enthalten. 1!11 übrigen fin-
den § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den
Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-
ten Anwendung.

                           §9
                Verbundene Geschäfte

   (1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag
verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung
des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaft-
liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
BGBl. 1990, Seite 2843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2843
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra-
ges der Mitwirkung des Verkäufers bedient.

   (2) Die auf den Abschluß des verbundenen Kaufver-

trages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird
erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den
Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung
nicht gemäß § 7 Abs. 1 widerruft. Die nach § 7 Abs. 2
Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht
hat den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande
kommt. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Netto-
kreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der
Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs(§ 7 Abs. 4) in die Rechte
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.

   (3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits
verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-
rung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht,
wenn der finanzierte Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark
nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer
zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach
Abschluß des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsände-
rung beruhen. Beruht die Einwendung des Verbrauchers
auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der
Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher
Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so
kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern,

wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlge-

schlagen ist.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,

die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung

als die Lieferung einer Sache gewährt werden.

                           § 10

                Einwendungsverzicht;

              Wechsel- und Scheckverbot

   (1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf
das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber
dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzuset-
zen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende
Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen,
ist unwirksam.

   (2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag
eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber
darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus
dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.
Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her-
ausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-
geber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus
einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
                           § 11
                   Verzugszinsen;
            Anrechnung von Teilleistungen

  (1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf
Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist

der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
zinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen
höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden

nachweist.

   (2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf
einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht
in ein Kontokorrent mit dem geschuloeten Betrag oder
anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer-
den. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kre-
ditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzli-
chen Zinssatzes verlangen kann.

   (3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der
gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abwei-
chend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf
den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt
auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber
darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche
auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstrek-
kungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf
Zinsen lautet.

                           § 12

                 Gesamtfälligstellung

               bei Teilzahlungskrediten

  (1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-

zahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungs-

verzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn

1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfol-
   genden Teilzahlungen ganz oder teilweise u.nd minde-
   stens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-

   vertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des

   Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungsprei-
   ses in Verzug ist und
2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei-
   wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags
   mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung
   innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.

  (2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver-
mindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel-
mäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden
der Kündigung entfallen.

                           § 13
              Rücktritt des Kreditgebers
   (1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der
die -Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande-
ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat,
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den
in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-
treten.
BGBl. 1990, Seite 2844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2844
2844                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   (2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch
die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu
ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun-
gen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi-
schen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.

   (3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-

trages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-

übung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber
einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhn-
lichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Weg-

nahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein
Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kredit-
vertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist(§ 9
Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im
Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach
Absatz 2.

                           § 14
                   Vorzeitige Zahlung
  Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten
aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-
zahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der
Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab-
hängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf
die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei
einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4
Abs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche
Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeit-
abhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die
ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Lauf-
zeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine

Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.

                    Dritter Abschnitt

               Kreditvermittlungsvertrag

                           § 15
                       Schriftform

  (1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen

Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Ver-

gütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des

Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler

auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist
auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit
dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden wer-
den. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine
Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
  (2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun-
gen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.

                           § 16
                        Vergütung

  Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach-

weises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Ver-
braucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar-
lehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen
Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, ent-
steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der
effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahres-
zins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder
des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzu-

lösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer

Betracht.

                           § 17

                     Nebenentgelte

  Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der
Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gele-
genheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusam-
menhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden,
daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Aus-
lagen zu erstatten sind.

                   Vierter Abschnitt
         Allgemeine und Schlußvorschriften

                           § 18
         Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot

   Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-
teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn
seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.

                        Artikel 2

   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 ·
S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Ab-

   sätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den ge-

   schuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach

   Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                        Artikel 3

  Änderung des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften

  § 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar
1986 (BGBI. 1 S. 122) wird wie folgt geändert:
BGBl. 1990, Seite 2845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2845
1. In Absatz 2 werden die Worte „Gesetz betreffend die
   Abzahlungsgeschäfte" durch das Wort „Verbraucher-
   kreditgesetz" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 1 b Abs. 5 des
   Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte" durch
   die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucher-

   kreditgesetzes" ersetzt.

                        Artikel 4

 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

  § 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-
unterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), das

durch Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
                          ,,§ 9

       Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes

   § 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das

Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem

Teilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis
zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre-
ditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 2
dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab-
schrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben
enthält."

                        Artikel 5

            Änderung des Gesetzes
        gegen den unlauteren Wettbewerb

  § 13 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990
(BGBI. 1 S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweg-
lichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3

Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften."

                        Artikel 6

        Änderung der Zivilprozeßordnung

  Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird

wie folgt geändert:

1. § 688 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
   1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach
      dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effek-
      tive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei
      Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deut-
      schen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert
      übersteigt;

   2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von
      einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhän-
      gig ist;
   3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch
      öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte."

2. An§ 690 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

   „Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und
   einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für
   die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter
   Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des

   nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden
   effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;".

3. § 691 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 691
     (1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

   1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690,

      703c Abs. 2 nicht entspricht;

   2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles

      des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

   Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
      (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids
   eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
   werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder
   Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids
   ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung
   der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und

   diese demnächst zugestellt wird.
      (3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
   statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren
   Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewie-
   sen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine
   maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im
   übrigen sind die Entscheidungen nach Absatz 1 unan-
   fechtbar."

                       Artikel 7
           Änderung des Gesetzes
    zur Regelung der Wohnungsvermittlung

  § 5 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt-
lung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747) wird
wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Abs. 2" durch die
   Bezeichnung „Satz 2" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung
   an."

                       Artikel 8

         Änderung der Gewerbeordnung

 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-
BGBl. 1990, Seite 2846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2846
2846                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

ändert durch das Gesetz vom 9. November 1990 (BGBI. 1
S. 2442), wird wie folgt geändert:

§ 56 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkauf-
     geschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehens-
     nehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensge-
     schäften."

                        Artikel 9

               Übergangsvorschriften

  (1) Auf Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen worden sind, ist weiterhin das bis-
herige Recht mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des Geset-
zes betreffend die Abzahlungsgeschäfte (ausschließlicher
Gerichtsstand) anzuwenden.

  (2) Auf Darlehen, die der Schuldner noch vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt hat, ist § 609 a

des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bisherigen Fas-
sung weiterhin anzuwenden.
  (3) Für das Mahnverfahren gelten die bisherigen Vor-
schriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids
vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist.

                        Artikel 10

                 Inkrafttreten;
       Aufhebung des Abzahlungsgesetzes

   (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betref-
fend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281), außer
Kraft.

  (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 17. Dezember 1990
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard
BGBl. 1990, Seite 2847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2847
                                  Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz
                                              Vom 17. Dezember 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

          Änderung der Zivllprozeßordnung

   Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2840), wird
wie folgt geändert:

 1. Nach § 29 a wird eingefügt:

                            ,,§ 29b

       Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder
    frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümerge-
    meinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche
    Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sonder-
    eigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in
    dessen Bezirk das Grundstück liegt."

 2. In§ 78c Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

 3. § 81 vierter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

    „zur Empf angnahme der von dem Gegner oder aus
    der Staatskasse zu erstattenden Kosten."

 4. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhand-
    lung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder
    zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in
    der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das
    Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des
    bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
    Ermessen durch Beschluß. Die Entscheidung kann
    ohne mündliche Verhandlung ergehen."

 5. § 104 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „ Über den Festsetzungsantrag entscheidet das

       Gericht des ersten Rechtszuges."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
       Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann
       das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung,
       auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird,
       rechtskräftig ist."

 6. Es werden ersetzt:

    a) in § 103 Abs. 2 Satz 1 die Worte „Das Gesuch um"
       durch die Worte „Der Antrag auf" und die Worte
       „der Geschäftsstelle des Gerichts" durch die Worte
       ,,dem Gericht";

   b) in § 104 Abs. 1 Satz 2 die Worte „von der An-
      bringung des Gesuchs" durch die Worte „vom
      Eingang des Festsetzungsantrags";
   c) in § 104 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Gesuch" durch
      das Wort „Antrag";

   d) in § 105 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der Anbringung
      des Gesuchs" durch die Worte „Eingang des
      Antrags";

   e) in § 105 Abs. 1 Satz 4 das Wort „Festsetzungs-
      gesuch" durch das Wort „Festsetzungsantrag";
  f) in § 105 Abs. 2 erster .Halbsatz die Worte „Der
     Anbringung eines Festsetzungsgesuchs" durch die
     Worte „Eines Festsetzungsantrags";

   g) in § 106 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Anbringung des
      Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle" durch
      die Worte „Eingang des Festsetzungsantrags das
      Gericht" und die Worte „der Geschäftsstelle" durch
      das Wort „Gericht";

   h) in § 107 Abs. 1 Satz 2 die Worte „der Urkunds-
      beamte der Geschäftsstelle des Gerichts" durch
      die Worte „das Gericht".

7. § 127 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann
      nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten
      werden. Im übrigen findet die Beschwerde statt."
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       ,,(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
      den nicht erstattet."

8. § 128 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „fünfhundert" durch das
      Wort „eintausendzweihundert" ersetzt.
  b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
      „Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn
      eine der Parteien es beantragt oder wenn das
      persönliche Erscheinen der Parteien zur Auf-

      klärung     des   Sachverhalts     unumgänglich

      erscheint."

  c) Satz 5 wird gestrichen.

9. § 160a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer
      gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche
      Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträ-
      ger vorläufig aufgezeichnet werden."

  b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Tonaufzeichnun-
     gen" durch die Worte „Aufzeichnungen auf Ton-
     oder Datenträgern" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2848
2848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

10. Die §§ 204 bis 206 werden wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 204

       (1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf
     Antrag der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist,
     durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt.
     Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
     entschieden werden.
       (2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des
     zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichti-
     gung darüber, wo das Schriftstück eingesehen wer-
     den kann, an die Gerichtstafel angeheftet.
        (3) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine
     Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1

     Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung

     eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzei-

     ger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen,
     daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehre-
     ren Malen eingerückt werde.

                             § 205
       In dem Auszug müssen bezeichnet werden
     1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegen-
        stand des Prozesses,
     2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener
        Antrag,

     3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
     4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und
        die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,

     5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276
        Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung
        und die vorgeschriebene Belehrung.

                              § 206
        (1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach
     § 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an
     dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Ein-
     rückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein
     Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei
     Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf
     einer längeren Frist für erforderlich erklären.
        (2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt
     anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an
     die Gericntstafel zwei Wochen verstrichen sind.
       (3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
     Einfluß, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort
     der Anheftung zu früh entfernt wird."

11   In § 211 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
     Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

     „ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der

     Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswacht-
     meister gleich."

12. § 271 Abs. 3 wird gestrichen.

13. In§ 273 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „laden"
    die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378 treffen"
    eingefügt.

14. In § 275 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    ,,§ 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

15. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    ,,§ 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der
    Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu
    benennen ist."

16. § 277 wird wie folgt geändert:
    a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung

       dazu enthalten, ob einer Übertragung der Sache

       auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen."

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die
       Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und
       Absätze 2 und 3 entsprechend."

17. § 281 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des
    Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der
    Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Entschei-
    dung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der
    Beschluß ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei
    dem im Beschluß bezeichneten Gericht mit Eingang
    der Akten anhängig. Der Beschluß ist für dieses
    Gericht bindend."

18. § 358 a Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
    „3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
        nach § 377 Abs. 3,".

19. § 375 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem
           Wort „werden" der Doppelpunkt durch ein
           Komma ersetzt, und es wird angefügt:
           „ wenn von vornherein anzunehmen ist, daß
           das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch
           ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
           der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
           vermag, und".
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
           „3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor
               dem Prozeßgericht wegen großer Ent-
               fernung unter Berücksichtigung der Be-
               deutung seiner Aussage nicht zugemutet

               werden kann."

    b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
          ,,(1 a) Einern Mitglied des Prozeßgerichts darf die
       Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann über-
       tragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der
       Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig
       erscheint und wenn von vornherein anzunehmen
       ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis
       auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Ver-
BGBl. 1990, Seite 2849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2849
                             Nr. 71      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                               2849

       lauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
       vermag."

20. § 377 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwor-
       tung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im
       Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die
       Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der
       Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Verneh-
       mung geladen werden kann. Das Gericht ordnet
       die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur
       weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig
       erachtet."
    b) Absatz 4 wird gestrichen.

21 . Nach § 377 wird eingefügt:

                            ,,§ 378

      (1) Soweit es die Aussage über seine Wahrneh-
    mungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen
    und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Ter-
    min mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumut-

    bar ist. § 429 bleibt unberührt.

      (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anord-
    nung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1
    nicht nach, so kann das Gericht die in§ 390 bezeich-
    neten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vor-
    her hinzuweisen."

22. Nach § 404 wird eingefügt:

                           ,,§ 404a
      (1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständi-
    gen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner
    Tätigkeit Weisungen erteilen.

      (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert,
    soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung
    der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einwei-
    sen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
      (3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das
    Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der
    Begutachtung zugrunde legen soll.
       (4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht,
    in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklä-
    rung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den
    Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen
    die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten
    hat.
      (5) Weisungen an den Sachverständigen sind den
    Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin
    zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den
    Parteien die Teilnahme zu gestatten."

23. § 405 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten
    des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404 a."

24. § 406 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder
    Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor
    seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch bin-

    nen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung
    des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem
    späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig,
    wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne
    sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungs-

    grund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor
    der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden."

25. Nach § 407 wird eingefügt:

                           ,,§ 407a
      (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prü-
    fen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne
    die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt
    werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sach-
    verständige das Gericht unverzüglich zu verständi-
    gen.
       (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auf-
    trag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich

    der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er
    diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer
    Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdien-
    ste von untergeordneter Bedeutung handelt.

       (3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und

    Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine
    Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwach-
    sen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Ver-
    hältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder
    einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich über-
    steigen. so hat der Sachverständige rechtzeitig hier-
    auf hinzuweisen.

       (4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des
    Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung
    beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergeb-
    nisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.
    Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das
    Gericht die Herausgabe an.

      (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine
    Pflichten hinweisen."

26. § 409 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „ Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich
    weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu
    verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige
    Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch ver-
    ursachten Kosten auferlegt."

27. An § 411 wird folgender Absatz angefügt:
      ,,(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines
    angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen
    das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge
    und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutach-
    ten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine
    Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend."

28. In § 451 wird das Wort „Auf" ersetzt durch das Wort
    ,,Für".

29. Die Überschrift des Zwölften Titels im Ersten Abschnitt
    des Zweiten Buches wird wie folgt gefaßt:

                       „Zwölfter Titel
              Selbständiges Beweisverfahren".
BGBl. 1990, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850
2850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

30. Die §§ 485 bis 487 werden wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 485

      (1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens

    kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des
    Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die
    Begutachtung durch einen Sachverständigen ange-
    ordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu
    besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder
    seine Benutzung erschwert wird.
      (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann
    eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen
    Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtli-
    ches Interesse daran hat, daß
    1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder
       Wert einer Sache,
    2. die Ursache eines Personenschadens, Sachscha-
       dens oder Sachmangels,
    3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personen-
       schadens, Sachschadens oder Sachmangels
    festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzuneh-
    men, wenn die Feststellung der Vermeidung eines
    Rechtsstreits dienen kann.

       (3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich
    angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung
    nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt
    sind.

                             § 486
      (1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag
    bei dem Prozeßgericht zu stellen.

      (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist

    der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem
    Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der
    Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden
    Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die
    Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

      (3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag

    auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen
    Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende
    Person sich aufhält oder die in Augenschein zu neh-
    mende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
      (4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu
    Protokoll erklärt werden.

                             § 487
       Der Antrag muß enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gegners;

    2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis
       erhoben werden soll;

    3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung
       der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
    4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die
       Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens
       und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sol-
       len."

31. An § 492 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,,(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen
    Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist;

    ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu neh-:
    men."

32. § 493 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 493
      (1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen,
    über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so
    steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweis-
    aufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
      (2) War der Gegner in einem Termin im selbständi-
    gen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das
    Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner recht-
    zeitig geladen war."

33. Es werden ersetzt:
    a) in § 490 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
       Worte „den Antrag";
    b) in § 490 Abs. 2 Satz 1, § 494 Abs. 2 das Wort
       ,,Gesuch" jeweils durch das Wort „Antrag";
    c) in § 491 Abs. 1 das Wort „Gesuchs" durch das
       Wort „Antrags";

    d) in§ 494 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
       Worte „der Antrag".

34. Nach § 494 wird eingefügt:

                           ,,§ 494a
      (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das
    Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf
    Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß
    der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist

    Klage zu erheben hat.

      (2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht
    nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß
    auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen
    Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne
    mündliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der

    sofortigen Beschwerde."

35. Nach § 495 wird eingefügt:
                           ,,§ 495a
      (1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem
    Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend
    Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß
    mündlich verhandelt werden.
       (2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit
    durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Ent-
    scheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthal-
    ten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll auf-

    genommen worden ist."

36. § 511 a wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 511 a

       (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-
    liche Ansprüche findet die Berufung statt, wenn der
    Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendzwei-
    hundert Deutsche Mark übersteigt. Der Berufungs-

    kläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Ver-
    sicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
    werden.
BGBl. 1990, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2851
                            Nr. 71    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                               2851

      (2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet-
    verhältnis über Wohnraum oder über den Bestand

    eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung
    auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage
    von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts
    oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die
    Entscheidung auf der Abweichung beruht."

37. In § 515 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    ,,hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Pro-
    zeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von
    einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen
    Rechtsanwalt gestellt werden."

38. In § 520 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 277
    Abs. 1, 2, 4" durch die Verweisung ,,§ 277 Abs. 1
    Satz 1, Abs. 2, 4" ersetzt.

39. Nach § 540 wird eingefügt:

                           ,,§ 541
       (1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei
    der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus

    einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt

    oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhält-

    nisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesge-

    richtshofes oder eines Oberlandesgerichts abwei-

    chen, so hat es vorab eine Entscheidung des im
    Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über
    die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen;
    das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von
    grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechts-
    entscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebe-
    schluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufü-
    gen. Will das Oberlandesgericht von einer Entschei-
    dung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen
    Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechts-
    frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-
    zulegen. Über die Vorlage ist ohne mündliche Ver-
    handlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das
    Landgericht bindend.

       (2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
    errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach
    Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von
    den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
    einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten
    Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusam-
    menfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbe-
    sondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

    chung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
    Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
    tragen."

40. In § 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, in § 554
    Abs. 4 und in § 554 b Abs. 1 wird jeweils das Wort
    ,,vierzigtausend" durch das Wort „sechzigtausend"
    ersetzt.

41. § 556 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
    bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der
    Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die
    Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst
    wenn er auf die Revision verzichtet hat."

42. § 567 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflich-
       tung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die
       Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
       Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche
       Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen
       über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
       der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-
       dert Deutsche Mark übersteigt."

    b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
         ,,(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im
       Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren
       ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen
       sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1
       Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387,
       390, 406, 409 und 411 Abs. 2. Die Vorschriften
       über die weitere Beschwerde bleiben unberührt."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

43. § 568 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdege-

    richts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies

    im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zuläs-

    sig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständi-

    ger Beschwerdegrund enthalten ist."

44. Nach § 577 wird eingefügt:
                          ,,§ 577a

       Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde
    anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde ver-
    zichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.
    Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
    Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
    verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten
    Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist ange-
    schlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet,
    gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde."

45. An § 641 n wird folgender Satz 4 angefügt:
    „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt
    das Gericht die Frist nach Satz 2; § 175 gilt entspre-
    chend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevoll-
    mächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist."

46. § 641 p wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von zwei
       Wochen nach Bewirken der Mitteilung gemäß
       § 641 n" durch die Worte „der in § 641 n bezeich-
       neten Frist" ersetzt.
    b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

47. § 642a wird wie folgt geändert:
    a) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt
       § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der
       zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für
       die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen
       ist."
BGBl. 1990, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2852
2852                                     Bundesgesetzblatt,

    b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

    c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung

       ,, §§ 641 r, 641 s, 641 t" die Verweisung ,,, 690
       Abs. 3" eingefügt.

48. In § 642 b Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 323

    Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 323 Abs. 2,

    § 641 p Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

49. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt
    werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit
    das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
    gesetz vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662) dies vor-
    sieht."

50. In§ 689 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den Bezirk
    eines oder mehrerer Oberlandesgerichte" durch die
    Worte „die Bezirke mehrerer Amtsgerichte" ersetzt.

51. § 690 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

       „5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein
           streitiges Verfahren zuständig ist;".

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell
       lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese
       dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung
       geeignet erscheint; der handschriftlichen Unter-
       zeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise

       gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den

       Willen des Antragstellers übermittelt wird."

52. § 691 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
    statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren
    Form übermittelt und mit der Begründung zurück-
    gewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für
    seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet
    erscheine. Im übrigen sind Entscheidungen nach
    Absatz 1, 2 unanfechtbar."

53. § 696 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-
       tragt eine Partei die Durchführung des streitigen
       Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbe-
       scheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts
       wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbe-
       scheid gemäß§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet wor-
       den ist, wenn die Parteien übereinstimmend die

       Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an die-

       ses."

    b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

54 § 697 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die
    Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller
Jahrgang 1990, Teil 1

      unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen
      zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechen-

      den Form zu begründen.

        (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
      nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur
      schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach

      § 276 kann auch eine mit der Zustellung der

      Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt wer-

      den.
         (3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig
      ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur münd-
      lichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgeg-
      ners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der
      Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begrün-
      dung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entspre-
      chend."

  55. § 700 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

        ,,(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht,
      das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den
      Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das
      in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1
      bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstim-
      mend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen,
      an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697

      Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist
      nicht anzuwenden.

        (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
      nach Eingang einer Klage weiter zu· verfahren, wenn
      der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig
      verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht
      anzuwenden.

        (5) Geht die ·Anspruchsbegründung innerhalb der

      von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und

      wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als
      unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende
      unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
      chend.

         (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen
      werden, soweit die Voraussetzungen des § 331
      Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vor-
      liegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen,
      wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben."

  56. In § 703c Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Mahnverfahrens" die Worte „und zum Schutze der in
      Anspruch genommenen Partei" eingefügt.

  57. § 703d Abs. 3 wird gestrichen.

  58. In§ 721 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

  59. An § 793 wird folgender Absatz angefügt:

       ,,(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde ent-

      schieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas

      anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde
      statt."

  60. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung ,,§ 118
         Abs. 1 Satz 3" eingefügt: ,,oder § 492 Abs. 3".
BGBl. 1990, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2853
                              Nr. 71    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                2853

    b) Nummer 4 a wird wie folgt gefaßt:
       ,,4 a. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds-
              sprüchen, schiedsrichterlichen Vergleichen
              und Vergleichen nach § 1044 b Abs. 1, sofern
              die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
              rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
              erklärt ist; ferner aus den nach § 1044 b
              Abs. 2 für vollstreckbar erklärten Verglei-
              chen;".

61. In § 794 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.

62. An § 797 wird angefügt:
     ,,(6) Auf Vergleiche nach § 1044b Abs. 2 sind die
    Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden."

63. § 798 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 798

        Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht
    auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794
    Abs. 1 Nr. 2 a, aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1
    Nr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach § 794
    Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die
    Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuld-
    titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist."

64. Nach § 806 wird eingefügt:
                           ,,§ 806a

      (1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der
    Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuld-
    ners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von

    Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und
    konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird
    eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur voll-
    ständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt
    er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie
    den Grund der Forderungen und für diese bestehende
    Sicherheiten dem Gläubiger mit.
      (2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der
    Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht
    bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung
    voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung
    des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher
    die zum Hausstand des Schuldners gehörenden
    erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des
    Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft

    nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die

    Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine
    Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubi-
    ger mit."

65. In § 845 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „drei
    Wochen" durch die Worte „eines Monats" ersetzt.

66. In § 864 Abs. 2 wird das Wort „richtet" durch das Wort

    ,,gründet" ersetzt.

67. § 937 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen
    sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstwei-

    ligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche
    Verhandlung ergehen."

68. Nach § 1044a wird eingefügt:
                          ,,§ 1044b

      (1) Für einen von den Parteien und deren Rechts-
    anwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der
    Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
    unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbar-
    keit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen
    Vergleich entsprechend.
       (2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich
    ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk
    des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Ver-
    wahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wer-
    den. § 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend."

                        Artikel 2

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9; Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 21 c Abs. 2 werden die Worte „durch die Wahl"
    durch die Worte „durch die letzte Wahl" ersetzt.

 2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „fünftausend" durch das
    Wort „sechstausend" ersetzt.

 3. § 35 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach den Worten „des Bun-
       desrates," die Worte „des Europäischen Parla-
       ments," eingefügt.
    b) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt; es wird folgende Nummer 7
       angefügt:
       ,,7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Aus-
            übung des Amtes für sie oder einen Dritten
            wegen Gefährdung oder erheblicher Beein-
            trächtigung einer ausreichenden wirtschaft-
            lichen Lebensgrundlage eine besondere Härte
            bedeutet."

 4. In§ 96 Abs. 2 werden die Worte „in der mündlichen

    Verhandlung" gestrichen.

 5. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Han-
    delsregister" die Worte „oder Genossenschaftsregi-
    ster" eingefügt.

 6. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-

       fügt:

       ,,Ist dem Antragsteller v9r der mündlichen Ver-
       handlung eine Frist zur Klageerwiderung oder
       Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag
       innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der
       Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Ent-
BGBl. 1990, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
2854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
       glaubhaft zu machen."
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden.
       Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
       lung ergehen."

7. In § 108 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier"
   ersetzt.

8. § 109 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 109

     (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt wer-

   den, wer

   1 . Deutscher ist,

   2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
   3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäfts-
      führer einer juristischen Person oder als Prokurist
      in das Handelsregister oder das Genossenschafts-
      register eingetragen ist oder eingetragen war oder
      als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des
      öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Han-
      delsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonder-
      regelung für diese juristische Person nicht einge-
      tragen zu werden braucht.

     (2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur
   ernannt werden, wenn er

   1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen
       wohnt oder
   2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat
      oder

   3. einem Unternehmen angehört, das in diesem

      Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

   Darüber hinaus soll nur ernannt werden
   1 . ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der
       eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers
       vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,

   2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn
      es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist,
      die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesell-
      schaft am Handelsverkehr teilnimmt.

    (3) Zurn ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt
  werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist
  oder nach§ 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht
  berufen werden soll."

9. § 113 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 113
     (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu
   entheben, wenn er

   1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigen-

      schaften verliert oder Umstände eintreten oder

      nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung

      nach § 109 entgegenstehen, oder

   2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

    (2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des
  Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung
  des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.

      (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die
    Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung
    die Landesjustizverwaltung."

10. An § 116 Abs. 2 wird angefügt:

    „Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für
    die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet wer-
    den."

11 . § 132 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 132
      (1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer
    Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf-

    sachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Ver-

    einigten Großen Senate.

       (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der
    Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so
    entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn
    ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von
    dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Straf-
    sachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen
    Strafsenat oder von dem Großen Senat für Straf-
    sachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein
    Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen
    Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem
    Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen
    oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten
    abweichen will.

        (3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die
    Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der
    Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
    soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat,
    daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der
    Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden

    soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungs-

    planes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden,
    tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
    Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
    chend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die
    Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige
    Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen
    Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungs-
    gesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprü-
    ferordnung bleiben unberührt.

      (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
    grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur
    Entscheidung v9rlegen, wenn das nach seiner Auffas-
    sung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
    einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

      (5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus
   dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivil-
   senate, der Große Senat für Strafsachen aus dem
   Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate.
   Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen
   Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mit-

   glied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die

   Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsi-

   denten und den Mitgliedern der Großen Senate.

      (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch

   das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt
   auch für das Mitglied eines anderen Senats nach
   Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz
   in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen
BGBl. 1990, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
    Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das
    dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die
    Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."

12. Die §§ 136 und 137 werden aufgehoben.

13. § 138 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Gro-
       ßen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage.
       Sie können ohne mündliche Verhandlung entschei-
       den. Die Entscheidung ist in der vorliegenden
       Sache für den erkennenden Senat bindend."

    b) Absatz 3 entfällt; Absatz 4 wird Absatz 3.
14. § 166 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 166
       Ein Gericht darf Amtshandlungen ;m Geltungsbe-
    reich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks
    vornehmen."

                        Artikel 3

       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 45 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 45
                       Großer Senat

     (1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer
   Senat gebildet.
     (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
   einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen

   Senats oder des Großen Senats abweichen will.
      (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
   sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
   chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
   erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
   Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
   werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
   teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
   werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
   Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
   chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
   Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
   jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-

   derlichen Besetzung.

     (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
   grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
   scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung

   zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

   einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

     (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je
   einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident

   nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen
   Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeit-
   geber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein
   Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine
   Stelle.

     (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
   Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
   Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
   das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
   die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
     (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
   Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
   entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
   den Sache für den erkennenden Senat bindend."

2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz
   ,,(§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung)," die Worte
   ,,über das vereinfachte Verfahren (§ 495 a der Zivilpro-
   zeßordnung)," eingefügt.

3. § 46 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und
      beantragt eine Partei die Durchführung der mündli-
      chen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem
      Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen
      Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu
      begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung

      bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündli-
      chen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung
      nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang
      der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners
      bestimmt."
   b) In Absatz 6 werden die Worte „nach Absatz 4"
      gestrichen.

   c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Mahnverfah-
      rens" die Worte „und zum Schutze der in Anspruch
      genommenen Partei" eingefügt.

4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhand-
   lung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anord-
   net
   1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;

   2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
      nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
   3. die Einholung amtlicher Auskünfte;

   4. eine Parteivernehmung.
   Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der
   streitigen Verhandlung ausgeführt werden."

5. In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort

   „laden" die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378
   der Zivilprozeßordnung treffen" eingefügt.

6. In§ 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „In den Fällen

   des§ 377 Abs. 3 und 4" durch die Worte „Im Falle des

   § 377 Abs. 3" ersetzt.

7. An § 62 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer
   einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen,
   auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne
   mündliche Verhandlung ergehen."
BGBl. 1990, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
2856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

8. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechts-
      streitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarif-
      vertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben,
      so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzu-
      weisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsver-
      trag beruft."
   b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Einrede entfällt"
      ersetzt durch „Der Beklagte kann sich nicht auf den
      Schiedsvertrag berufen".
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht

      auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schieds-

      richterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf

      Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen."

9. Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1)
   wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift vor Nummer 2200 wird das Wort
      „Beweissicherung" durch die Worte „Selbständiges
      Beweisverfahren" ersetzt.
   b) In den Nummern 2200 und 2210 werden jeweils die
      Worte „ Verfahren über den Antrag auf Sicherung
      des Beweises" durch die Worte „Selbständiges
      Beweisverfahren" ersetzt.

                         Artikel 4
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 41 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 41

      (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer
   Senat gebildet.
      (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
   einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
   Senats oder des Großen Senats abweichen will.
      (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
   sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
   chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
   erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
   Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
   werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
   teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
   werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
   Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
   chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
   Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
   jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-

   derlichen Besetzung.
      (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
   grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
   scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
   zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
      (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je
   einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident

   nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern
   aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der

   Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus
   dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem
   Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem
   Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinder-
   ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertenge-
   setzes. Legt der Senat für Angelegenheiten des Kas-
   senarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung
   abgewichen werden, gehören dem Großen Senat
   außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis
   der Krankenkassen und dem Kreis der Kassenärzte
   (Kassenzahnärzte) an. Sind Senate personengleich
   besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er

   hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsi-

   denten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er ange-

   hört, an seine Stelle.

      (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
   Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
   Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
   das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
   die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
     (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
   Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
   entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
   den Sache für den erkennenden Senat bindend."

2. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.
3. In § 76 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zustand" die
   Worte „einer Person oder" eingefügt.

4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „377" durch
   die Verweisung „378" ersetzt.

                         Artikel 5
     Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809),
wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 11

     (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Gro-
   ßer Senat gebildet.
     (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
   einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
   Senats oder des Großen Senats abweichen will.
      (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
   sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
   chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
   erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.

   Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
   werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
   teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
   werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
   Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
   chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
   Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
   jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
   derlichen Besetzung.
BGBl. 1990, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
                             Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn,

     (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
   grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
   scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
   zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
      (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten
   und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der
   Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als
   ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entschei-
   dung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses
   Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinde-
   rung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem
   er angehört, an seine Stelle.
      (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
   Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch
   für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5
   Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen
   Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienst-
   älteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
   des Vorsitzenden den Ausschlag.
     (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
   Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
   entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
   den Sache für den erkennenden Senat bindend."

2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „An die Stelle der Revisionssenate treten die nach

      diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate."
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Senaten" durch das
      Wort „Berufungssenaten" ersetzt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       ,,(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende
      Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt
      werden."

3. In § 22 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-
   ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-

   gefügt.

4. In § 146 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
   Wort „zweihundert" ersetzt.

                        Artikel 6
        Änderung der Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1

S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt
geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 11

     (1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat
   gebildet.

     (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
   einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen

   Senats oder des Großen Senats abweichen will.

      (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
   sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
   chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
den 22. Dezember 1990                                2857

   erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
   Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
   werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
   teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
   werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
   Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
   chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
   Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
   jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
   derlichen Besetzung.
     (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
   grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
   scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
   zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechnung erforderlich ist.
     (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten
   und je einem Richter der Senate, in denen der Präsi-
   dent nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des
   Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er
   angehört, an seine Stelle.
      (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
   Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
   Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
   das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
   die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
     (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
   Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
   entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-

   den Sache für den erkennenden Senat bindend."

2. In § 19 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-
   ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-
   gefügt.

3. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
   Wort „zweihundert" ersetzt.

                        Artikel 7

             Änderung weiterer Gesetze

          auf dem Gebiet der Rechtspflege

  (1) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar
1987 (BGBI. 1 S. 475), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird eingefügt:

                           ,,§ 4a
     Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche
   Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfas-
   sungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden
   oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren
   Vertretungen zugewiesen sind."

2. In § 10 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz nach dem
   Semikolon wie folgt gefaßt:

   „ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des

   Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe ent-
   sprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die
   Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig
   geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen
BGBl. 1990, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858
2858                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

   Senats angeordnet werden kann, der aus dem Präsi-
   denten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen
   hat und an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen
   und für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen
   Senate tritt."

   (2) In§ 61 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 § 14 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden

ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die

Verweisung „des § 132" ersetzt.

  (3) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), wird
wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; in
   den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nur für die
   Erinnerungen in den in § 21 Nr. 1 und 2 bezeichneten
   Festsetzungsverfahren."

2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „einschließlich"
   die Worte „dm Bestimmung der Einspruchsfrist nach
   § 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivil-
   prozeßordnung sowie" eingefügt und die Worte „in dem
   Mahnbescheid" gestrichen.

3 § 20 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
   „7. Entscheidungen, die Zustellungen in den vom
       Richter wahrzunehmenden Geschäften betreffen,

       soweit es sich handelt um

       a) die Anordnung der Bestellung von Zustellungs-
          bevollmächtigten (§ 174 der Zivilprozeßord-
          nung);

       b) die Bewilligung der Zustellung im Falle des
          § 177 der Zivilprozeßordnung;

       c) die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur
          Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Fei-

          ertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung) ;".

4. In § 20 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.

5. § 21 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger

   Absatz.

6. In § 26 wird die Verweisung ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2"
   durch die Verweisung ,,§ 21 Nr. 1" ersetzt.

  (4) Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861 ), das
zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2404) geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (5) In § 106 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 7 § 16 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die
Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die Verweisung
,,des § 132" ersetzt.

  (6) § 62 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBI. 1 S. 1513), das zuletzt durch§ 3 des Geset-

zes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 157) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

   ,,Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung".

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . Folgender Ab-
   satz 2 wird angefügt:

     ,,(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflich-

   tung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand

   haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der
   Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus-
   gehändigt erhält;§ 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung
   gilt entsprechend."

  (7) § 121 Abs. 3 der Vergleichsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird gestrichen.

   (8) § 73 Abs. 3 der Konkursordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 § 18
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
  ,,(3) Soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt,
findet gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren die
sofortige Beschwerde, gegen Entscheidungen des
Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
statt."

  (9) Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichi-

schen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535)
wird wie folgt geändert:

1. § 12 Satz 4 wird gestrichen.

2. In § 13 Satz 3 wird die Verweisung „und 4" gestrichen.

3. In § 17 Abs. 2 Satz 7 wird die Verweisung ,,§ 12 Satz 2

   bis 4" durch die Verweisung ,,§ 12 Satz 2 und 3"
   ersetzt.

  (10) An § 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsord-

nung vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130), die durch § 10

des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770)
geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:

„Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet
die weitere Beschwerde statt."

   (11) § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:

 ,,(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer-
degegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwen-
dige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche
Mark übersteigt."
BGBl. 1990, Seite 2859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2859
                              Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                               2859

  (12) In § 120 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das
zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II
Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 956) geändert worden ist,
werden die Worte „des Armenrechts" durch die Worte „der

Prozeßkostenhilfe" ersetzt.

  (13) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt
geändert:

1 . In § 20 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 wird jeweils das Wort
    ,,einhundert" durch das Wort „zweihundert" ersetzt.

2. An § 27 wird angefügt:
    ,,(2) In den Fällen des§ 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt
   Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals
   eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen
   hat."

  (14) In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den
Zivilprozeß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die

Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

   (15) In § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes
zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerken-
nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschieds-
gerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBI. 1 S. 333), das

durch Artikel 7 Nr. 17 des Gesetzes vom 3. Dezember

1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird die
Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung
,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
  (16) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt
geändert:

1. In§ 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gericht, das in
   dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 der
   Zivilprozeßordnung bezeichnet worden ist," durch die
   Worte „für das streitige Verfahren als zuständig
   bezeichnete Gericht" ersetzt.

2. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1032 wird gestrichen.
   b) In Abschnitt A wird Nummer 1 der Überschrift des
      Unterabschnitts IV. wie folgt gefaßt:

      „ 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf
           Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
           oder schiedsrichterlichen oder diesem gleichge-
           stellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044b
           Abs. 1 ZPO)".

   c) In Nummer 1140, 1250 und 1350 werden die Worte
      „Verfahren über den Antrag auf Sicherung des
      Beweises" jeweils durch die Worte „Selbständiges
      Beweisverfahren" ersetzt.
   d) In der Überschrift vor Nummer 1250 und 1350 wird
      das Wort „Beweissicherung" jeweils durch die

      Worte „Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt.

  (17) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 26 des

Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird

wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 567
   Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2, 4"
   ersetzt.

2. Nach § 148 wird eingefügt:
                          ,,§ 148a
      (1) Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-
   barerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 1044 b Abs. 2
   der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der

   vollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfer-
   tigungen gilt § 133 entsprechend.

     (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich
   der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegen-
   stand der Vollstreckbarerklärung sein sollen."

  (18) In der Anlage zum Gesetz über Kosten der

Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,
werden die Worte
„bis zu 300 Deutsche Mark
 einschließlich                       10 Deutsche Mark

 bis zu 600 Deutsche Mark

 einschließlich                        15 Deutsche Mark"

ersetzt durch die Worte
„bis zu 500 Deutsche Mark
 einschließlich                        15 Deutsche Mark".
  (19) In § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 977) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2 b
eingefügt:
„2 b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die
      Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen
      nach§ 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;".

  (20) In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 18 des
Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert
worden ist, wird die Angabe ,, ,4" gestrichen.

   (21) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1990, Seite 2860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2860
2860                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

1. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Urkunds-
      beamten der Geschäftsstelle" durch die Worte „das
      Gericht des ersten Rechtszuges" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver-
       gütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Betei-
       ligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßord-
       nung über das Kostenfestsetzungsverfahren und
       die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-
       beschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist
       gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Ver-
       fahren über den Antrag keine Gebühr."
   c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
      fügt:

         ,,(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
       tungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und
       der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von
       dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festge-
       setzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden
       Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestset-
       zungsverfahren gelten sinngemäß."

   d) Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8; in
      Absatz 8 wird die Zahl „6" durch die Zahl „7"
      ersetzt.

2. An § 23 Abs. 1 wird angefügt:
   „Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs
   nach § 1044 b der Zivilprozeßordnung erhöht sich die
   Gebühr nach Satz 1 um die Hälfte; die Erhöhung tritt
   nicht ein, soweit über den Gegenstand des Vergleichs
   ein Rechtsstreit anhängig ist."

3. In § 37 Nr. 3 werden die Worte „die Sicherung des
   Beweises, wenn die Hauptsache anhängig ist" durch
   die Worte „das selbständige Beweisverfahren" ersetzt.

4. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä-
   rung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterli-
   chen oder diesem gleichgestellten Vergleichs(§§ 1042,
   1044a, 1044b der Zivilprozeßordnung) und im Verfah-
   ren nach den §§ 13 bis 30 des Gesetzes zur Ausfüh-
   rung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
   deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953
   (BGBI. 1 S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31
   bestimmten Gebühren."

5. § 48 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 48
               Selbständiges Beweisverfahren

     Im selbständigen Beweisverfahren erhält der Rechts-
   anwalt die in § 31 bestimmten Gebühren."

6. An § 118 Abs. 2 wird angefügt:

   „Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur
   Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Ver-
   fahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines
   Vergleichs nach§ 1044b der Zivilprozeßordnung anzu-
   rechnen."

7. In§ 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 wird das Wort „Beweis-
   sicherungsverfahren" durch die Worte „selbständige
   Beweisverfahren" ersetzt.

8. An § 132 Abs. 2 wird angefügt:

   „Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf
   Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b
   der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete
   Gebühr zu einem Viertel anzurechnen."

   (22) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Geset-
zes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie
folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
   lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   ,,§ 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der
   Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen
   Richter nicht bedarf."

2. § 52 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 52
      (1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
   mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
   Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirt-
   schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die
   Verhandlung und Entscheidung der Revisionen in strei-
   tigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landes-
   gericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses
   Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den
   Bundesgerichtshof.
     (2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf
   Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht
   in Betracht kommt, es sein denn, daß es sich im
   wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den
   Landesgesetzen enthalten sind.

      (3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten
   Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgül-
   tig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der
   Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3
   bis 5 dieses Gesetzes sowie des § 7 Abs. 2 Satz 4,
   Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend die Einführung
   der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

     (4) In streitigen Landwirtschaftssachen gelten für die
   Revision und das Rechtsmittel der Beschwerde in den
   Fällen des§ 519b Abs. 2, des§ 542 Abs. 3 in Verbin-
   dung mit§ 341 Abs. 2 und des§ 568a der Zivilprozeß-
   ordnung die Vorschriften der §§ 7, 8 des Gesetzes
   betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung sinn-
   gemäß. Die Entscheidung über die Zuständigkeit für die
   Verhandlung und Entscheidung der Revision oder
   Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher
   Richter getroffen werden.

      (5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechts-
   beschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird,
   gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des
   § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
   willigen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches ober-
   stes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner
BGBl. 1990, Seite 2861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2861
   in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts,
   das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemein-
   schaftliches oberes Gericht zu sein."

   (23) In das Gesetz über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,

Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 17 des Geset-

zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird nach

§ 152 eingefügt:

                        ,,§ 152a

  Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung,
Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters
sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und
dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des
Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und
Höchstsätze vorzusehen."

   (24) § 14 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (25) § 45 Abs. 2 des Richtergesetzes vom 5. Juli 1990
(GBI. 1 Nr. 42 S. 637) wird wie folgt gefaßt:

 ,,(2) Die Wahl beziehungsweise Berufung der ehrenamtli-

chen Richter ist spätestens bis zum 30. Juni 1991 vorzu-

nehmen. längstens bis zu diesem Zeitpunkt sind die im

Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter zur Ausübung

der Rechtsprechung ermächtigt."

                        Artikel 8
              Änderung anderer Gesetze

  (1) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung

des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte

über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

vom 5. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1433), das durch das Gesetz

vom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 58) geändert worden ist,

wird nach der Verweisung „407," eingefügt: ,,407a, ".

  (2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2840),
wird wie folgt geändert:

In § 477 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Satz 2 und § 485

Satz 1 werden die Worte „gerichtliche Beweisaufnahme

zur Sicherung des Beweises" jeweils durch die Worte „das

selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßord-
nung" ersetzt.
  (3) Das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vor-
schriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1248), geän-
dert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 657),
wird aufgehoben. Die Verweisung auf dieses Gesetz in
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 -
Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe I Abs. 3 Nr. 4
zum Einigungsvertrag gilt als Verweisung auf § 541 der
Zivilprozeßordnung.

  (4) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die

   sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des

   Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde

   zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der

   Beschwerde oder der weiteren Beschwerde eintau-

   sendzweihundert Deutsche Mark übersteigt."

2. Nach § 46 wird eingefügt:
                          ,,§ 46a

                       Mahnverfahren

      (1) Zahlungsansprüche, über die nach§ 43 Abs. 1 zu
   entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivil-
   prozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht
   werden. Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689
   Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in
   dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5
   der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das
   nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der
   Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4
   oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der
   Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach
   § 43 Abs. 1.

      (2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der

   freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist

   für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der

   Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der

   Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei
   Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenom-
   men werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßord-
   nung ist anzuwenden.
      (3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der

   freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist

   für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch

   nicht als unzulässig verworfen wird.§§ 339,340 Abs. 1,

   2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für

   die sofortige Beschwerde gilt jedoch '§ 45 Abs. 1. Vor

   Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehalt-
   lich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt.
   Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein,
   wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antrags-
   gegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungs-
   maßregeln können aufgehoben werden. Für die
   Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3

   erster Halbsatz und§ 346 der Zivilprozeßordnung ent-

   sprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist

   § 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden."

3. An § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
   „Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird
   eine Gebühr nur erhoben, soweit sie die nach dem
   Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für die
   Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Mahnbe-
   scheids übersteigt."

  (5) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 1990, Seite 2862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2862
2862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

In § 414 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" durch die
Worte „das selbständige Beweisverfahren nach der Zivil-
prozeßordnung" ersetzt.

   (6) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301) geändert

worden ist, wird das Wort „eintausend" durch das Wort
,,eintausendzweihundert" ersetzt.

   (7) In § 90 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)
geändert worden ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und
136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt.
  (8) An § 284 Abs. 8 und an § 334 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1
S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2775) geändert worden ist,

wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet
die sofortige weitere Beschwerde statt."

  (9) In§ 74 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBI. 1 S. 2803), die zuletzt durch Anlage I Kapitel V
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
998) geändert worden ist, wird die Verweisung „der§§ 132
und 136" durch die Verw8isung „des § 132" ersetzt.
  (10) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 235) wird wie folgt geändert:

1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung
   ,,377," die Verweisung „378," und nach der Verwei-
   sung „404," die Verweisung „404a," eingefügt.

2. In § 95 Abs. 2 wird die Verweisung „der §§ 132 und
   136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt.

                        Artikel 9
                        Gesetz
          zur Überleitung der Zuständigkeit
        der Obersten Rückerstattungsgerichte
             auf den Bundesgerichtshof

                           § 1
  In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundes-
rückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Septem-
ber 1969 (BGBI. 1 S. 1561 ), und nach dem Bundesgesetz
zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im
Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 133) sowie nach
den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-
mögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstat-
tungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in§ 11 Nr. 1
Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes
genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug

abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die
weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in
§ 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einfüh-
rung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland
genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Ober-
landesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof
(Zivilsenat) statt.

                            §2

  Für das Verfahren über die Revision und die weitere
Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Dritten,Buches der Zivilprozeßordnung ent-
sprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.

                           §3
  (1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstan-
des statt.

  (2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner

der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung
nicht befugt.

                           §4

  (1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind bin-
nen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes
bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Be-
schwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz
im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach
Satz 1 und 2 sind Notfristen.
  (2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und
die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen,
sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung
beantragt.
  (3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.

  (4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme
der Revision sind nicht anzuwenden.

                           §5
 Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
Gerichtskosten nicht erhoben.

                            §6
  § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung
des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland wird auf-
gehoben.

                            § 7
  (1) Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind alle bei dem
Obersten Rückerstattungsgericht in München und bei dem
Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin anhängigen
Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung endet mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verfahren gehen in
der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichts-
hof (Zivilsenat) über und werden nach dem bisherigen
Verfahrensrecht zu Ende geführt.

  (2) Fristen zur Einlegung -von Rechtsmitteln gegen Ent-
scheidungen der Oberlandesgerichte, die am 2. Oktober
BGBl. 1990, Seite 2863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2863
                              Nr. 7"1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                        2863

1990 noch nicht abgelaufen waren, beginnen mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes von neuem zu laufen.

                         Artikel 10

                Überleitungsvorschriften

   (1) Für die Sicherung des Beweises gelten die bisheri-

gen Vorschriften, wenn das Gesuch, die Beweisaufnahme

anzuordnen, vor dem Inkrafttreten der Änderung einge-

reicht worden ist.

   (2) Für Revisionen gelten die bisherigen Vorschriften,
wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, auf die das anzufechtende
Urteil ergeht. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle
des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

   (3) Für Berufungen, Beschwerden und weitere
Beschwerden gelten die bisherigen Vorschriften, wenn die
anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der
Änderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht
stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden
ist.

  (4) Für das Mahnverfahren und die Abgabe an das für
das streitige Verfahren zuständige Gericht gelten die bis-

herigen Vorschriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahn-
bescheids vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht
worden ist.

                                  Das vorstehende Gesetz wird

    (5) § 798 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen
  Fassung anzuwenden, wenn der Schuldtitel vor dem
  Inkrafttreten der Änderung zugestellt worden ist.

    (6) Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichts-
  verfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.

    (7) § 101 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in seiner

  bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Klage oder die

  Berufung vor dem Inkrafttreten der Änderung zugestellt

  worden ist.

                             Artikel 11
                            Inkrafttreten

     (1) Artikel 2 Nr. 1, 7, 8, 11 bis 13, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
  Nr. 1, 2, Artikel 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Artikel 6
  Nr. 1, Artikel 7 Abs. 2, 4, 5, Artikel 8 Abs. 7, 9, 10 Nr. 2
  treten am 1. Januar 1992 in Kraft.

    (2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a, Nr. 53, 55, soweit § 700
  Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung geändert wird, und
  Nr. 57 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

    (3) Artikel 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    (4) Artikel 7 Abs. 25 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

    (5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1991 in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 17. Dezember 1990
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                                  Engelhard

                                       Der Bundesminister der
                                                 Th. Waigel

Finanzen
                                                Der Bundesminister
                                          für· Arbeit und Sozi a I o r d nun g
                                                   Norbert Blüm
BGBl. 1990, Seite 2864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2864
2864                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                          Gesetz
                     zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 17. Dezember 1990

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

   Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570),
wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen
    und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher
    Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absiche-
    rung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor-
    handenen Vermögenswerten oder dem späteren
    Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn
    aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher
    Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von
    Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebun-
    denen Vermögens eintreten kann."

 2. In § 53c Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „die gesetz-
    lichen und freien Rücklagen" durch die Worte „die
    Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen" ersetzt.

 3. § 54 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
       „ 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur
            alsbaldigen Bebauung bestimmten Grund-
            stücken sowie in grundstücksgleichen Rech-
            ten; das Versicherungsunternehmen hat die
            Angemessenheit des Kaufpreises auf der
            Grundlage des Gutachtens eines vereidigten
            Sachverständigen oder in vergleichbarer
            Weise zu prüfen."

    b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer
       13 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
       mer angefügt:

       „ 14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht
             genannt sind, deren Voraussetzungen nicht
             erfüllen oder die Begrenzungen der Ab-
             sätze 2 bis 4 übersteigen, bis zur Höhe von
             jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstock-
             vermögens und des übrigen gebundenen
             Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom
             Hundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt
             unberührt. Eine Anlage in Konsumenten-
             krediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen
             Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche
             Sachen sowie in immateriellen Werten ist
             ausgeschlossen."

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe
      der Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen,
      die auf die gleiche Währung lauten, in der die
      Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongru-
      enzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grund-
      stücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht
      auf eine Währung lauten, als in der Währung des
      Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder
      grundstücksgleichen Rechte belegen sind oder der
      Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht

      in Wertpapieren verkörperte Unternehmensanteile
      gelten als in der Währung des Landes angelegt, in
      dem das Unternehmen seinen Sitz hat."
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Zahlen „20" und
     ,,25" durch die Zahl „30" ersetzt.

   e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
  f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

        ,,(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und
      Absatz 2 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des
      Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen
      gebundenen Vermögens außerhalb des Geltungs-
      bereichs dieses Gesetzes belegen sein; hierbei
      sind die nach Absatz 2 bereits zulässigen, nicht im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen An-
      lagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann
      einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf
      Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen
      dieses Gesetzes über die Belegenheit der Ver-

      mögensanlagen genehmigen, wenn die Belange
      der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt
      werden."

4. § 54c Satz 2 wird aufgehoben.

5. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den
   Geschäftsleitern" durch die Worte „dem Vorstand"
   ersetzt.

6. In§ 110b Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 106 Abs. 2
   Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 106 Abs. 2 Satz 2
   bis 4" ersetzt.

7. § 110g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
  „Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3
  und § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,
  entsprechend."

8. § 111 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Der Bundesminister der Finanzen wird
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
      Zustimmung des Bundesrates bedarf,
BGBl. 1990, Seite 2865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2865
       1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunter-
          nehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
          anwendbar zu erklären, wenn die Belange der
          Versicherten ausreichend gewahrt sind und

          Interessen der Bundesrepublil< Deutschland

          nicht entgegenstehen,

       2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über aus-
          ländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
          gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
          meinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz
          außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
          meinschaft anzuwenden sind, soweit dies im
          Bereich des Niederlassungsrechts oder des
          Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkom-
          men der Europäischen Wirtschaftsgemein-
          schaft mit Staaten, die dieser nicht angehören,
          erforderlich ist."

    b) Folgender Absatz wird angefügt:
        ,,(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
       Nr. 1 kann der Bundesminister der Finanzen ent-
       sprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch
       Verwaltungsakt gewähren."

 9. § 133d wird aufgehoben.

10. In § 134 werden die Worte „der Geschäftsunterlagen,
    des Versicherungsbestandes (§ 14)" durch die Worte
    „des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines
    Versicherungsbestandes (§§ 14, 110h)" ersetzt.

11 . § 144 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig

    1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Ver-
       sicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt,
       das die zum Betrieb derartiger Versicherungsge-
       schäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen
       Geschäftsbetrieb entgegen § 11 Og Abs. 1 Satz 2
       oder 3 aufgenommen hat oder entgegen § 111 c
       Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt,
    2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein
       solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt
       oder
    3. einer auf Grund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch
       in Verbindung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 7 oder§ 110g

       Abs. 2 Satz 1, ergangenen Anordnung zuwider-
       handelt."

12. § 159 Abs. 2 wird gestrichen.

13. § 160 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 werden ge-
    strichen.

                        Artikel 2

                    Änderung

    des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

  Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 42 des Gesetzes vom 12. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt:
    ,,(3) Der Versicherungsnehmer kann ein Versiche-
   rungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei
   Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres

   oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung

   einer Frist von drei Monaten kündigen, es sei denn, daß

   der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich
   vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die
   Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren
   angeboten hat und dabei auf Verträge mit einer Dauer
   von fünf und mehr Jahren einen Prämiennachlaß ein-
   räumt, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer
   der Laufzeit entspricht.

      (4) Wird ein Versicherungsvertrag mit einer länger~n
   Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Ver-
   sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn
   Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages
   seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willens-
   erklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die
   Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen
   Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Wider-
   rufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsneh-
   mer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf
   Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Ver-
   sicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer
   ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren."

2. In§ 15a wird nach der Angabe,,§ 8 Abs. 2" die Angabe
   ,,bis 4" eingefügt.

3. Nach § 30 wird folgender§ 31 eingefügt:

                            ,,§ 31

     Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienan-
   passungsklausel das Entgelt, ohne daß sich der Um-

   fang der Versicherung ändert, so kann der Versiche-
   rungsnehmer bis und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
   der Änderung kündigen, sofern das Entgelt pro Jahr um
   mehr als 5 vom Hundert des zuletzt gezahlten Beitra-
   ges oder um mehr als 25 vom Hundert des Erstbeitra-
   ges steigt."

4. In § 34a wird nach der Angabe ,,§§ 16 bis 29a" ein
   Komma und die Angabe „des § 31" eingefügt.

5. § 158 i wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 158i
      Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der
   Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
   der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies
   einem Versicherten, der zur selbständigen Geltend-
   machung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag
   befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der
   Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der
   Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese

   Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahr-

   lässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungs-
   pflicht bestimmt sich nach § 158 c Abs. 3. § 158 c Abs. 4
   findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entspre-
   chend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen
   nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versiche-
   rungsnehmer Rückgriff nehmen."
BGBl. 1990, Seite 2866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2866
2866                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                        Artikel 3

                        Gesetz

              über die Beaufsichtigung

                der Versorgungsanstalt

                der deutschen Bühnen

             und der Versorgungsanstalt

            der deutschen Kulturorchester

                           § 1

   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt
die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versor-
gungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungs-
anstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird
von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständi-
gen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13
Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55
Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten

Frist,§ 56 Abs. 1 bis 3 sowie die§§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86
und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten ent-
sprechend. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die
Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsen-
den; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.

                           §2

  Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliede-
rung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie
deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend
den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55
Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die
Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden
Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lage-
bericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die
Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungs-
legung für Aufsichtszwecke.

                           §3

  Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier
Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen
Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer

finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie
das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist

mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens inner-

halb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrunde-

liegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere be-

stimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere

Frist festlegen.

                           §4

  Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versor-
gungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den
Abschlußprüfer bestimmt.

                        Artikel 4

       Übergangs- und Schlußbestimmungen

  (1) Auf Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des
Artikels 2 geschlossen worden sind, sind § 8 Abs. 3 und
§ 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht
anzuwenden.
  (2) Die Verordnung über die Anwendung Allgemeiner

Versicherungsbedingungen vom 29. November 1940 in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
gehoben.

                        Artikel 5
                     Neufassung
         des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem
Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Bonn, den 17. Dezember 1990
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel
                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                 Engelhard
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm
BGBl. 1990, Seite 2867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2867
                                             Erste Verordnung
                                        zur Anpassung der Renten
                      in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
                              (1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)
                                               Vom 14. Dezember 1990

  Auf Grund der
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8
  Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August
  1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
  23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1213) und§ 19
  des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990
  (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und

- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9
  Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August
  1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
  23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1216)

verordnet die Bundesregierung:

                           § 1
                       Grundsatz

  Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann-
ten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die
Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä-
digtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991
nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt
nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes
genannten Leistungen.

                           §2
         Renten aus der Rentenversicherung

  Die Renten aus der Rentenversicherung werden
dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden
Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht
wird.

                           §3
          Renten aus der Unfallversicherung

   Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 einge-
treten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöh-
ten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für
Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

                           §4
              Kriegsbeschädigtenrenten

   Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,
daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermit-
telte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend
von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von
Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2
Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die ange-
paßte Rente anzuwenden.

                           §5

       Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
   Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbe-
träge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.

                           §6
            Renten mit Zusatzversorgung

  (1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung
nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht
anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer
ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der
Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestim-
mungen des Ersten und zweiten Abschnitts des Renten-
angleichungsgesetzes angeglichen.

  (2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die
Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhö-
hungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag
einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im
übrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen.
Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1
unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag
erhalten haben.

  (3) Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche
Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach
Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden
Erhöhungsbeträge übersteigen.
BGBl. 1990, Seite 2868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2868
2868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                         § 7                                      Arbeitsjahre
            Berechnung der in der Zeit                                46
       vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991                           45
         entstehenden Rentenansprüche                                 44
           aus der Rentenversicherung                                 43
                                                                      42
  Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991                41
entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der                40
Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Pro-                  39
zentsätze folgende Prozentsätze:                                      38
                                                                   unter 38
         Arbeitsjahre                  Faktor
             51                        16,45
             50                        15,23
             49                        13,98
             48                        12,88

                Faktor
                10,26
                 8,91
                 7,72
                 6,31
                 4,88
                 3,60
                 2, 11
                 2,35
                 0,79
                 0,00

    §8
Inkrafttreten
             47                        11,58               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Bonn, den 14. Dezember 1990

                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. Helmut Kohl

                                          Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Sozialordnung
                                             Norbert Blüm
BGBl. 1990, Seite 2869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2869
                                                Verordnung
                                     über Wertpapier-Verkaufsprospekte
                                       (Verkaufsprospekt-Verordnung)
                                             Vom 17. Dezember 1990

  Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Wertpapier-
Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2749) verordnet die Bundesregierung:

                          § 1
                 Anwendungsbereich

  Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für

Wertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulas-
sung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse
nicht gestellt ist.

                          §2

                Allgemeine Grundsätze
   (1) Der Verkaufsprospekt muß über die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der
angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft
geben und richtig und vollständig sein. Er muß mindestens
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben
enthalten. Er ist in deutscher Sprache und in einer Form
abzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung
erleichtert.

  (2) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner
Aufstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeich-
nen.

  (3) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 8 Abs. 1
und 2 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahres-
abschluß unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im
Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.

                          §3
    Angaben über Personen oder Gesellschaften,
      die für den Inhalt des Verkaufsprospekts
           die Verantwortung übernehmen
   Der Verkaufsprospekt muß Namen und Stellung, bei
juristischen Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz,

der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen
Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muß eine Erklä-

rung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, daß
ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen
Umstände ausgelassen sind.

                          §4
            Angaben über die Wertpapiere
  Der Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere an-
geben
 1. Art, Stückzahl und Gesamtnennbetrag der angebote-
    nen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der
    Gesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit
    den Wertpapieren verbundenen Rechte;
 2. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent
    seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere angebo-
    ten werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren

    im Wege des Quellenabzugs erhoben werden; über-
    nimmt der Anbieter die Zahlung dieser Steuern, so ist
    dies anzugeben;
 3. wie die Wertpapiere übertragen werden können und
    gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-
    keit eingeschränkt ist;
 4. die organisierten Märkte, an denen die Wertpapiere

    gehandelt werden sollen;

 5. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
 6. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
    Verkaufspreises;

 7. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,
    ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-
    geübten Bezugsrechte;
 8. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums ent-
    gegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
    Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die
    Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen
    oder Zeichnungen zu kürzen;

 9. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleich-
    zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-
    beträgen erfolgt;
10. die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-

    zelheiten und Fristen für deren Auslieferung;
11. die Personen oder Gesellschaften, welche die Wert-
    papiere übernehmen oder übernommen oder gegen-
    über dem Emittenten oder Anbieter ihre Unterbrin-
    gung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme
    oder die Garantie nicht auf das gesamte Angebot, so
    ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzugeben;
12. den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern
    er noch nicht bekannt ist, den Zeitplan für seine Fest-
    setzung.

                           §5
            Angaben über den Emittenten

  Der Verkaufsprospekt muß über den Emittenten an-

geben
1. die Firma und den Sitz;
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine
   bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;
3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb-
   liche Rechtsordnung;
4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag be-
   stimmten Gegenstand des Unternehmens;
5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die
   Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
   tragen ist;
6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel-
   lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein
   Konzernunternehmen ist.
BGBl. 1990, Seite 2870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2870
2870                                     Bundesgesetzblatt,

                            § 6
       Angaben über das Kapital des Emittenten

 (1) Der Verkaufsprospekt muß über das Kapital des
Emittenten angeben
1 . die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und die
    Gattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist,
    unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und die Höhe der
    ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital;
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den
   Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
   einräumen, unter Angabe der Bedingungen und des
   Verfahrens für den Umtausch oder Bezug.

  (2) Für das Angebot von Aktien ist zusätzlich anzugeben
1 . der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten
   Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapi-
   talerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Um-
   tausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedingun-
   gen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen
   Aktien;
2. die Zahl und die Hauptmerkmale von Anteilen, die
   keinen Anteil am Kapital gewähren;

3. soweit sie dem Anbieter bekannt sind, die Aktionäre,

   die auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen
   beherrschenden Einfluß ausüben können.

                           § 7
                     Angaben
     über die Geschäftstätigkeit de_s Emittenten

  (1) Der Verkaufsprospekt muß über die Geschäftstätig-
keit des Emittenten folgende Angaben enthalten:

1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;

2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von

   Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-

   lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung

   für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emitten-

   ten sind;

3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen
   Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten
   haben können;

4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen
   mit Ausnahme der Finanzanlagen.

   (2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhn-
liche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzu-
weisen.

                           §8

                    Angaben
   über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
                 des Emittenten
  (1) Der Verkaufsprospekt muß über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten

1. den letzten offengelegten Jahresabschluß, dessen
   Stichtag höchstens achtzehn Monate vor der Aufstel-
   lung des Verkaufsprospekts liegen darf;

2. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber-
   sicht.
  (2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzern-
abschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufs-
Jahrgang 1990, Teil 1

  prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines
  Einzelabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von
  Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des
  Jahresabschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn
  der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen
  zusätzlichen Aussagen enthält.
    (3) Jede wesentliche Änderung nach dem Stichtag
  des letzten offengelegten Jahresabschlusses oder der
  Zwischenübersicht muß im Verkaufsprospekt beschrieben
  werden.
                             §9

                        Angaben
        über die Prüfung des Jahresabschlusses
                     des Emittenten
     Der Verkaufsprospekt muß den Namen, die Anschrift
  und die Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, die den
  Jahresabschluß des Emittenten nach Maßgabe der
  gesetzlichen Vorschriften geprüft haben, angeben. Ferner
  ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher
  Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des
  Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
  sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der
  Versagung und deren Begründung wiedergegeben wer-

  den.

                            § 10
                       Angaben
     über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
                    des Emittenten

     (1) Der Verkaufsprospekt muß den Namen und die
  Anschrift der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Auf-
  sichtsorgane und ihre Stellung beim Emittenten angeben.

     (2) Für das Angebot von Aktien sind zusätzlich die den

  Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane

  für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten

  Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwands-

  entschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und

  Nebenleistungen jeder Art), für jedes Organ getrennt,
  anzugeben.

                            § 11

                       Angaben
           über den jüngsten Geschäftsgang
      und die Geschäftsaussichten des Emittenten

    Der Verkaufsprospekt muß allgemeine Ausführungen
  über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
  Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen-

  gelegte Jahresabschluß bezieht, sowie Angaben über die
  Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das
  laufende Geschäftsjahr enthalten.

                            § 12

     Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht,
                      Optionen

    (1) Für das Angebot von anderen Wertpapieren als
  Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugs-
  recht auf Wertpapiere einräumen, hat der Verkaufspro-
  spekt zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
  1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen
     Wertpapiere und der mit ihnen verbundenen Rechte;
BGBl. 1990, Seite 2871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2871
2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch
   und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-
   gen für das Verfahren geändert werden können.

   (2) Ist der Emittent nicht zugleich der Emittent der zum
Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere, so sind
die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über den Emitten-
ten der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Wert-
papiere aufzunehmen. Diese Angaben können entfallen,

sofern die Wertpapiere an einer inländischen Börse zur
amtlichen Notierung zugelassen sind.
  (3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht
auf Zahlung eines Differenzbetrages einräumen, der sich
an der Wertentwicklung anderer Wertpapiere oder Rechte
bemißt, sind in den Verkaufsprospekt zusätzlich Angaben
über die Ermittlung des Differenzbetrages aufzunehmen.

                           § 13
              Gewährleistete Wertpapiere

   Für das Angebot von anderen Wertpapieren als Aktien,
für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische
Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernom-

men hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über
die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung
übernommen hat, aufzunehmen.

                           § 14

         Verringerte Prospektanforderungen
  (1) Für das Angebot von Aktien, die den Aktionären des

Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt wer-
den, kann auf die in den §§ 7 bis 10 vorgeschriebenen
Angaben verzichtet werden, wenn die Aktionäre auf
andere Weise ausreichend unterrichtet sind.
   (2) Für den Fall, daß der Emittent vor weniger als

achtzehn Monaten gegründet worden ist und noch keinen

Jahresabschluß offengelegt hat, muß der Verkaufspro-
spekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 8,
9, 10 Abs. 2 und § 11 folgende Angaben enthalten:

1. die Eröffnungsbilanz;

2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als
   zwei Monate zurückliegt;

3. voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
   mindestens für das laufende und das folgende
   Geschäftsjahr;

4. Planzahlen des Emittenten (Investitionen, Produktion,
   Umsatz und Ergebnis) mindestens für die folgenden
   drei Geschäftsjahre.
   (3) Wurde vor weniger als zwölf Monaten im Inland ein

vom selben Anbieter unterzeichneter vollständiger Ver-
kaufsprospekt, Börsenzulassungsprospekt (§ 36 Abs. 3
Nr. 2 des Börsengesetzes) oder Unternehmensbericht
(§ 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes) veröffentlicht, so
sind in den Verkaufsprospekt nur die seit der Veröffent-
lichung des vollständigen Prospekts oder Unternehmens-
berichts eingetretenen Änderungen aufzunehmen, die für
die Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen
Wertpapiere von Bedeutung sein können. Der Verkaufs-
prospekt darf nur zusammen mit dem vollständigen Pro-
spekt oder Unternehmensbericht oder mit einem Hinweis
darauf, wo dieser einzusehen ist, veröffentlicht werden.

  (4) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-
kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn

1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht
   geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
   und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des

   Emittenten zu beeinflussen, oder
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-

   lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung
   das Publikum nicht über die für die Beurteilung der
   Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände
   täuscht.

   (5) Ist der Anbieter nicht zugleich. der Emittent, so kann
von der Aufnahme einzelner Angaben, über die der An-
bieter auf Grund seiner Stellung zum Emittenten nicht ver-
fügen kann, in den Verkaufsprospekt abgesehen werden,
sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über

die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Tat-

sachen und Umstände täuscht.

                            § 15

                       Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Bonn, den 17. Dezember 1990
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
Kohl
                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2839. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4e8616ebf3caee9e….