Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2839
BGBl. 1990 I S. 2839 · 161.384 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2839
Gesetz
zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 2
1. Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 95 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird
wie folgt geändert:
§ 108 b und die Kapitelüberschrift „ 1) Ausgabe von Schuldverschreibungen"
werden gestrichen.
2. Das Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-
landsbonds vom 10. März 1960 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt
geändert:
a) In § 9 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
b) In § 14 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über
die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldver-
schreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzter
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über Verbraucherkredite,
zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Verbraucherkreditgesetz
(VerbrKrG)
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditver-
mittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kre-
ditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn,
daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige beruf-
liGhe Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).
(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit-
geber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder
einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu
gewähren verspricht.
(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem
ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher
gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die
Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzu-
weisen.
§2
Lieferung in Teilleistungen
oder wiederkehrenden Leistungen
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des
§ 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 gelten entsprechend, wenn
die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß
eines Vertrages gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat
und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
in Teilleistungen zu entrichten ist;
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum
Gegenstand hat;
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder
Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
§3
Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit-
verträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den
Nachweis von Kreditverträgen,
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre-
ditbetragi oder Barzahlungspreis vierhundert Deutsche
Mark nicht übersteigt;

2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist
und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis
100 000 Deutsche Mark übersteigt;
3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von
nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;
4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen
abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
(2) Keine Anwendung finden ferner
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf
Finanzierungsleasingverträge;
2. die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach
denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grund-
pfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfand-
rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen
gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfand-
recht steht es gleich, wenn von einer solchen Siche-
rung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über
Bausparkassen abgesehen wird;
3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichte-
tes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell
beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle
Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertra-
ges in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie
die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahres-
zins oder die Kosten geändert werden können.
Zweiter Abschnitt
Kreditvertrag
§4
Schriftform; erforderliche Angaben
(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die
Urkunde muß angeben
1 . bei Kreditverträgen im allgemeinen
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-
grenze des Kredits;
b) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom Ver-
braucher zu entrichtenden Teilzahlungen ein-
schließlich Zinsen und sonstiger Kosten;
c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-
sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,
die im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich
etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermitt-
lungskosten;
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen-
der Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng-
lichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben,
unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und auf welchen
Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll-
ständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu
dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des
effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
sicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit-
vertrag abgeschlossen wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten
Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen
Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
haben,
a) den Barzahlungspreis;
b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
Kosten);
c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-
gen;
d) den effektiven Jahreszins;
e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
hang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effekti-
ven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber
nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
erbringt.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert-
satz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung
des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres-
zinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung
der Preisangaben.
(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift
der Urkunde auszuhändigen.
§5
Überziehungskredit
(1) Die Bestimmungen des§ 4 gelten nicht für Kreditver-
träge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das
Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in
Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in
Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kredit-
institut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme
eines solchen Kredits zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Kredits;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres-
zins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert
werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem
Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruch-
nahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der
Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits
über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die

2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach
Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem
Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau-
fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate
überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über
den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
§6
Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe
a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt
oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich
der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen
Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die
Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.
Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berück-
sichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu
berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Vorausset-
zungen preisbestimmende Faktoren geändert werden kön-
nen, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des
Verbrauchers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlen-
den Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt
nicht, wenn der Nettokreditbetrag 1 00 000 Deutsche Mark
übersteigt.
(3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungs-
preis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzin-
sen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des
effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis
nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-
lungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei feh-
lenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
(4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah-
reszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundert-
satz, um den der effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
§ 7
Widerrufsrecht
(1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerich-
tete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam,
wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich widerruft.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-
dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete
und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende
Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht
zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie
Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausge-
händigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2
belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beider-
seits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens
jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des
Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrau-
chers.
(3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier
Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
(4) Auf den Widerruf findet im übrigen§ 3 des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die
in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der
Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz-
liche Kosten zurückzahlen kann.
§8
Sondervorschrift für Versandhandel
(1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder
die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand
und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß
gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes
ab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis
e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der
einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4
keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufs-
prospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei ein-
gehend zur Kenntnis nehmen konnte.
(2) Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber
dem Verbraucher das uneingeschränkte Recht ein, die
Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben,
so entfällt das Widerrufs recht nach § 7. Das Rückgabe-
recht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der
Sache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch
schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksen-
dung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des
Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
tige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlan-
gens. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der
Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem
Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine
drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrau-
chers über das Rückgaberecht enthalten. 1!11 übrigen fin-
den § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den
Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-
ten Anwendung.
§9
Verbundene Geschäfte
(1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag
verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung
des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaft-
liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit

ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra-
ges der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
(2) Die auf den Abschluß des verbundenen Kaufver-
trages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird
erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den
Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung
nicht gemäß § 7 Abs. 1 widerruft. Die nach § 7 Abs. 2
Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht
hat den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande
kommt. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Netto-
kreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der
Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs(§ 7 Abs. 4) in die Rechte
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.
(3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits
verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen
Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-
rung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht,
wenn der finanzierte Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark
nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer
zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach
Abschluß des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsände-
rung beruhen. Beruht die Einwendung des Verbrauchers
auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der
Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher
Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so
kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern,
wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlge-
schlagen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,
die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung
als die Lieferung einer Sache gewährt werden.
§ 10
Einwendungsverzicht;
Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf
das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber
dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzuset-
zen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende
Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen,
ist unwirksam.
(2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag
eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber
darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus
dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.
Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her-
ausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-
geber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus
einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
§ 11
Verzugszinsen;
Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf
Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist
der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
zinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen
höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden
nachweist.
(2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf
einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht
in ein Kontokorrent mit dem geschuloeten Betrag oder
anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer-
den. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kre-
ditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzli-
chen Zinssatzes verlangen kann.
(3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der
gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abwei-
chend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf
den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt
auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber
darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche
auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstrek-
kungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf
Zinsen lautet.
§ 12
Gesamtfälligstellung
bei Teilzahlungskrediten
(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-
zahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungs-
verzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn
1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfol-
genden Teilzahlungen ganz oder teilweise u.nd minde-
stens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-
vertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des
Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungsprei-
ses in Verzug ist und
2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei-
wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags
mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver-
mindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel-
mäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden
der Kündigung entfallen.
§ 13
Rücktritt des Kreditgebers
(1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der
die -Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande-
ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat,
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den
in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-
treten.

2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch
die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu
ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun-
gen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi-
schen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
(3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-
trages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-
übung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber
einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhn-
lichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Weg-
nahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein
Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kredit-
vertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist(§ 9
Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im
Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach
Absatz 2.
§ 14
Vorzeitige Zahlung
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten
aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-
zahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der
Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab-
hängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf
die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei
einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4
Abs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche
Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeit-
abhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die
ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Lauf-
zeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine
Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Dritter Abschnitt
Kreditvermittlungsvertrag
§ 15
Schriftform
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen
Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Ver-
gütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des
Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler
auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist
auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit
dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden wer-
den. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine
Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun-
gen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
§ 16
Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach-
weises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Ver-
braucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar-
lehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen
Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, ent-
steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der
effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahres-
zins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder
des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzu-
lösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer
Betracht.
§ 17
Nebenentgelte
Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der
Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gele-
genheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusam-
menhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein
Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden,
daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Aus-
lagen zu erstatten sind.
Vierter Abschnitt
Allgemeine und Schlußvorschriften
§ 18
Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot
Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-
teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn
seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 ·
S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Ab-
sätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den ge-
schuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt."
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
§ 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar
1986 (BGBI. 1 S. 122) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Worte „Gesetz betreffend die
Abzahlungsgeschäfte" durch das Wort „Verbraucher-
kreditgesetz" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 1 b Abs. 5 des
Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte" durch
die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucher-
kreditgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
§ 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-
unterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), das
durch Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 9
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes
§ 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem
Teilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis
zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre-
ditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 2
dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab-
schrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben
enthält."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 13 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990
(BGBI. 1 S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweg-
lichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
geschäften und ähnlichen Geschäften."
Artikel 6
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird
wie folgt geändert:
1. § 688 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach
dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effek-
tive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei
Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert
übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von
einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhän-
gig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte."
2. An§ 690 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und
einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für
die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter
Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des
nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden
effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;".
3. § 691 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 691
(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690,
703c Abs. 2 nicht entspricht;
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles
des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids
eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder
Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids
ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung
der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und
diese demnächst zugestellt wird.
(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren
Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewie-
sen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine
maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im
übrigen sind die Entscheidungen nach Absatz 1 unan-
fechtbar."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wohnungsvermittlung
§ 5 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt-
lung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747) wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Abs. 2" durch die
Bezeichnung „Satz 2" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung
an."
Artikel 8
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-

2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ändert durch das Gesetz vom 9. November 1990 (BGBI. 1
S. 2442), wird wie folgt geändert:
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
,,6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkauf-
geschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehens-
nehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensge-
schäften."
Artikel 9
Übergangsvorschriften
(1) Auf Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geschlossen worden sind, ist weiterhin das bis-
herige Recht mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des Geset-
zes betreffend die Abzahlungsgeschäfte (ausschließlicher
Gerichtsstand) anzuwenden.
(2) Auf Darlehen, die der Schuldner noch vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt hat, ist § 609 a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bisherigen Fas-
sung weiterhin anzuwenden.
(3) Für das Mahnverfahren gelten die bisherigen Vor-
schriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids
vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist.
Artikel 10
Inkrafttreten;
Aufhebung des Abzahlungsgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betref-
fend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281), außer
Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivllprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2840), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 29 a wird eingefügt:
,,§ 29b
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder
frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümerge-
meinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche
Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sonder-
eigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt."
2. In§ 78c Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
3. § 81 vierter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„zur Empf angnahme der von dem Gegner oder aus
der Staatskasse zu erstattenden Kosten."
4. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhand-
lung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das
Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen durch Beschluß. Die Entscheidung kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen."
5. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„ Über den Festsetzungsantrag entscheidet das
Gericht des ersten Rechtszuges."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann
das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung,
auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird,
rechtskräftig ist."
6. Es werden ersetzt:
a) in § 103 Abs. 2 Satz 1 die Worte „Das Gesuch um"
durch die Worte „Der Antrag auf" und die Worte
„der Geschäftsstelle des Gerichts" durch die Worte
,,dem Gericht";
b) in § 104 Abs. 1 Satz 2 die Worte „von der An-
bringung des Gesuchs" durch die Worte „vom
Eingang des Festsetzungsantrags";
c) in § 104 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Gesuch" durch
das Wort „Antrag";
d) in § 105 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der Anbringung
des Gesuchs" durch die Worte „Eingang des
Antrags";
e) in § 105 Abs. 1 Satz 4 das Wort „Festsetzungs-
gesuch" durch das Wort „Festsetzungsantrag";
f) in § 105 Abs. 2 erster .Halbsatz die Worte „Der
Anbringung eines Festsetzungsgesuchs" durch die
Worte „Eines Festsetzungsantrags";
g) in § 106 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Anbringung des
Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle" durch
die Worte „Eingang des Festsetzungsantrags das
Gericht" und die Worte „der Geschäftsstelle" durch
das Wort „Gericht";
h) in § 107 Abs. 1 Satz 2 die Worte „der Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle des Gerichts" durch
die Worte „das Gericht".
7. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann
nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten
werden. Im übrigen findet die Beschwerde statt."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den nicht erstattet."
8. § 128 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „fünfhundert" durch das
Wort „eintausendzweihundert" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn
eine der Parteien es beantragt oder wenn das
persönliche Erscheinen der Parteien zur Auf-
klärung des Sachverhalts unumgänglich
erscheint."
c) Satz 5 wird gestrichen.
9. § 160a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer
gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche
Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträ-
ger vorläufig aufgezeichnet werden."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Tonaufzeichnun-
gen" durch die Worte „Aufzeichnungen auf Ton-
oder Datenträgern" ersetzt.

2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. Die §§ 204 bis 206 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 204
(1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf
Antrag der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist,
durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt.
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
(2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des
zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichti-
gung darüber, wo das Schriftstück eingesehen wer-
den kann, an die Gerichtstafel angeheftet.
(3) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine
Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1
Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung
eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzei-
ger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen,
daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehre-
ren Malen eingerückt werde.
§ 205
In dem Auszug müssen bezeichnet werden
1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegen-
stand des Prozesses,
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener
Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und
die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung
und die vorgeschriebene Belehrung.
§ 206
(1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach
§ 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an
dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Ein-
rückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein
Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei
Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf
einer längeren Frist für erforderlich erklären.
(2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt
anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an
die Gericntstafel zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort
der Anheftung zu früh entfernt wird."
11 In § 211 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der
Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswacht-
meister gleich."
12. § 271 Abs. 3 wird gestrichen.
13. In§ 273 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „laden"
die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378 treffen"
eingefügt.
14. In § 275 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
15. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu
benennen ist."
16. § 277 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung
dazu enthalten, ob einer Übertragung der Sache
auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die
Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und
Absätze 2 und 3 entsprechend."
17. § 281 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des
Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Entschei-
dung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der
Beschluß ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei
dem im Beschluß bezeichneten Gericht mit Eingang
der Akten anhängig. Der Beschluß ist für dieses
Gericht bindend."
18. § 358 a Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
nach § 377 Abs. 3,".
19. § 375 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem
Wort „werden" der Doppelpunkt durch ein
Komma ersetzt, und es wird angefügt:
„ wenn von vornherein anzunehmen ist, daß
das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch
ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
vermag, und".
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor
dem Prozeßgericht wegen großer Ent-
fernung unter Berücksichtigung der Be-
deutung seiner Aussage nicht zugemutet
werden kann."
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Einern Mitglied des Prozeßgerichts darf die
Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann über-
tragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der
Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig
erscheint und wenn von vornherein anzunehmen
ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Ver-

Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2849
lauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
vermag."
20. § 377 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwor-
tung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im
Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die
Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der
Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Verneh-
mung geladen werden kann. Das Gericht ordnet
die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur
weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig
erachtet."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
21 . Nach § 377 wird eingefügt:
,,§ 378
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrneh-
mungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen
und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Ter-
min mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumut-
bar ist. § 429 bleibt unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anord-
nung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1
nicht nach, so kann das Gericht die in§ 390 bezeich-
neten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vor-
her hinzuweisen."
22. Nach § 404 wird eingefügt:
,,§ 404a
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständi-
gen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner
Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert,
soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung
der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einwei-
sen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das
Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der
Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht,
in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklä-
rung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den
Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen
die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten
hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den
Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin
zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den
Parteien die Teilnahme zu gestatten."
23. § 405 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten
des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404 a."
24. § 406 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder
Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor
seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch bin-
nen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung
des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem
späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne
sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungs-
grund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor
der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden."
25. Nach § 407 wird eingefügt:
,,§ 407a
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prü-
fen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne
die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt
werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sach-
verständige das Gericht unverzüglich zu verständi-
gen.
(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auf-
trag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich
der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er
diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer
Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdien-
ste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und
Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine
Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwach-
sen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Ver-
hältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder
einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich über-
steigen. so hat der Sachverständige rechtzeitig hier-
auf hinzuweisen.
(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des
Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung
beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergeb-
nisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das
Gericht die Herausgabe an.
(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine
Pflichten hinweisen."
26. § 409 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„ Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich
weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu
verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige
Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch ver-
ursachten Kosten auferlegt."
27. An § 411 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines
angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen
das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge
und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutach-
ten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine
Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend."
28. In § 451 wird das Wort „Auf" ersetzt durch das Wort
,,Für".
29. Die Überschrift des Zwölften Titels im Ersten Abschnitt
des Zweiten Buches wird wie folgt gefaßt:
„Zwölfter Titel
Selbständiges Beweisverfahren".

2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
30. Die §§ 485 bis 487 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 485
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens
kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des
Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die
Begutachtung durch einen Sachverständigen ange-
ordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu
besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder
seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann
eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen
Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtli-
ches Interesse daran hat, daß
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder
Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachscha-
dens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personen-
schadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzuneh-
men, wenn die Feststellung der Vermeidung eines
Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich
angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung
nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt
sind.
§ 486
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag
bei dem Prozeßgericht zu stellen.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist
der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem
Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der
Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden
Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die
Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag
auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen
Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende
Person sich aufhält oder die in Augenschein zu neh-
mende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden.
§ 487
Der Antrag muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis
erhoben werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung
der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die
Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens
und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sol-
len."
31. An § 492 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen
Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist;
ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu neh-:
men."
32. § 493 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 493
(1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen,
über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so
steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweis-
aufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständi-
gen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das
Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner recht-
zeitig geladen war."
33. Es werden ersetzt:
a) in § 490 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
Worte „den Antrag";
b) in § 490 Abs. 2 Satz 1, § 494 Abs. 2 das Wort
,,Gesuch" jeweils durch das Wort „Antrag";
c) in § 491 Abs. 1 das Wort „Gesuchs" durch das
Wort „Antrags";
d) in§ 494 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
Worte „der Antrag".
34. Nach § 494 wird eingefügt:
,,§ 494a
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das
Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf
Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß
der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist
Klage zu erheben hat.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht
nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß
auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen
Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der
sofortigen Beschwerde."
35. Nach § 495 wird eingefügt:
,,§ 495a
(1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem
Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend
Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß
mündlich verhandelt werden.
(2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit
durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Ent-
scheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthal-
ten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll auf-
genommen worden ist."
36. § 511 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 511 a
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-
liche Ansprüche findet die Berufung statt, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendzwei-
hundert Deutsche Mark übersteigt. Der Berufungs-
kläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Ver-
sicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
werden.

Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2851
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet-
verhältnis über Wohnraum oder über den Bestand
eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung
auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage
von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts
oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die
Entscheidung auf der Abweichung beruht."
37. In § 515 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Pro-
zeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von
einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen
Rechtsanwalt gestellt werden."
38. In § 520 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 277
Abs. 1, 2, 4" durch die Verweisung ,,§ 277 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, 4" ersetzt.
39. Nach § 540 wird eingefügt:
,,§ 541
(1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei
der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus
einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt
oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhält-
nisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesge-
richtshofes oder eines Oberlandesgerichts abwei-
chen, so hat es vorab eine Entscheidung des im
Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über
die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen;
das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechts-
entscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebe-
schluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufü-
gen. Will das Oberlandesgericht von einer Entschei-
dung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen
Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechts-
frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-
zulegen. Über die Vorlage ist ohne mündliche Ver-
handlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das
Landgericht bindend.
(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach
Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von
den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten
Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusam-
menfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbe-
sondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen."
40. In § 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, in § 554
Abs. 4 und in § 554 b Abs. 1 wird jeweils das Wort
,,vierzigtausend" durch das Wort „sechzigtausend"
ersetzt.
41. § 556 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der
Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die
Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst
wenn er auf die Revision verzichtet hat."
42. § 567 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflich-
tung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche
Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen
über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-
dert Deutsche Mark übersteigt."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im
Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren
ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen
sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1
Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387,
390, 406, 409 und 411 Abs. 2. Die Vorschriften
über die weitere Beschwerde bleiben unberührt."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
43. § 568 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdege-
richts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies
im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zuläs-
sig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständi-
ger Beschwerdegrund enthalten ist."
44. Nach § 577 wird eingefügt:
,,§ 577a
Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde
anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde ver-
zichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten
Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist ange-
schlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet,
gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde."
45. An § 641 n wird folgender Satz 4 angefügt:
„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt
das Gericht die Frist nach Satz 2; § 175 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevoll-
mächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist."
46. § 641 p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von zwei
Wochen nach Bewirken der Mitteilung gemäß
§ 641 n" durch die Worte „der in § 641 n bezeich-
neten Frist" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
47. § 642a wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt
§ 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der
zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für
die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen
ist."

2852 Bundesgesetzblatt,
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung
,, §§ 641 r, 641 s, 641 t" die Verweisung ,,, 690
Abs. 3" eingefügt.
48. In § 642 b Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 323
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 323 Abs. 2,
§ 641 p Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
49. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt
werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit
das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662) dies vor-
sieht."
50. In§ 689 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den Bezirk
eines oder mehrerer Oberlandesgerichte" durch die
Worte „die Bezirke mehrerer Amtsgerichte" ersetzt.
51. § 690 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein
streitiges Verfahren zuständig ist;".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell
lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese
dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung
geeignet erscheint; der handschriftlichen Unter-
zeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den
Willen des Antragstellers übermittelt wird."
52. § 691 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren
Form übermittelt und mit der Begründung zurück-
gewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für
seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet
erscheine. Im übrigen sind Entscheidungen nach
Absatz 1, 2 unanfechtbar."
53. § 696 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-
tragt eine Partei die Durchführung des streitigen
Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbe-
scheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts
wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbe-
scheid gemäß§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet wor-
den ist, wenn die Parteien übereinstimmend die
Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an die-
ses."
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
54 § 697 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die
Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller
Jahrgang 1990, Teil 1
unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen
zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechen-
den Form zu begründen.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur
schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach
§ 276 kann auch eine mit der Zustellung der
Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt wer-
den.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig
ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur münd-
lichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgeg-
ners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der
Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begrün-
dung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entspre-
chend."
55. § 700 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
,,(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht,
das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den
Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das
in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1
bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstim-
mend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen,
an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697
Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist
nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
nach Eingang einer Klage weiter zu· verfahren, wenn
der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig
verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.
(5) Geht die ·Anspruchsbegründung innerhalb der
von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und
wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende
unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen
werden, soweit die Voraussetzungen des § 331
Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vor-
liegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen,
wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben."
56. In § 703c Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Mahnverfahrens" die Worte „und zum Schutze der in
Anspruch genommenen Partei" eingefügt.
57. § 703d Abs. 3 wird gestrichen.
58. In§ 721 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
59. An § 793 wird folgender Absatz angefügt:
,,(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde ent-
schieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde
statt."
60. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung ,,§ 118
Abs. 1 Satz 3" eingefügt: ,,oder § 492 Abs. 3".

Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2853
b) Nummer 4 a wird wie folgt gefaßt:
,,4 a. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds-
sprüchen, schiedsrichterlichen Vergleichen
und Vergleichen nach § 1044 b Abs. 1, sofern
die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt ist; ferner aus den nach § 1044 b
Abs. 2 für vollstreckbar erklärten Verglei-
chen;".
61. In § 794 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.
62. An § 797 wird angefügt:
,,(6) Auf Vergleiche nach § 1044b Abs. 2 sind die
Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden."
63. § 798 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 798
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794
Abs. 1 Nr. 2 a, aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1
Nr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach § 794
Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuld-
titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist."
64. Nach § 806 wird eingefügt:
,,§ 806a
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der
Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuld-
ners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von
Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und
konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird
eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur voll-
ständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt
er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie
den Grund der Forderungen und für diese bestehende
Sicherheiten dem Gläubiger mit.
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der
Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht
bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung
voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung
des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher
die zum Hausstand des Schuldners gehörenden
erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des
Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft
nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine
Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubi-
ger mit."
65. In § 845 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „drei
Wochen" durch die Worte „eines Monats" ersetzt.
66. In § 864 Abs. 2 wird das Wort „richtet" durch das Wort
,,gründet" ersetzt.
67. § 937 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen
sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstwei-
ligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche
Verhandlung ergehen."
68. Nach § 1044a wird eingefügt:
,,§ 1044b
(1) Für einen von den Parteien und deren Rechts-
anwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der
Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbar-
keit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen
Vergleich entsprechend.
(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich
ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk
des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Ver-
wahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wer-
den. § 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9; Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 21 c Abs. 2 werden die Worte „durch die Wahl"
durch die Worte „durch die letzte Wahl" ersetzt.
2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „fünftausend" durch das
Wort „sechstausend" ersetzt.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „des Bun-
desrates," die Worte „des Europäischen Parla-
ments," eingefügt.
b) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt; es wird folgende Nummer 7
angefügt:
,,7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Aus-
übung des Amtes für sie oder einen Dritten
wegen Gefährdung oder erheblicher Beein-
trächtigung einer ausreichenden wirtschaft-
lichen Lebensgrundlage eine besondere Härte
bedeutet."
4. In§ 96 Abs. 2 werden die Worte „in der mündlichen
Verhandlung" gestrichen.
5. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Han-
delsregister" die Worte „oder Genossenschaftsregi-
ster" eingefügt.
6. § 101 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
fügt:
,,Ist dem Antragsteller v9r der mündlichen Ver-
handlung eine Frist zur Klageerwiderung oder
Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag
innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Ent-

2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
lung ergehen."
7. In § 108 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier"
ersetzt.
8. § 109 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 109
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt wer-
den, wer
1 . Deutscher ist,
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäfts-
führer einer juristischen Person oder als Prokurist
in das Handelsregister oder das Genossenschafts-
register eingetragen ist oder eingetragen war oder
als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Han-
delsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonder-
regelung für diese juristische Person nicht einge-
tragen zu werden braucht.
(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur
ernannt werden, wenn er
1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen
wohnt oder
2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat
oder
3. einem Unternehmen angehört, das in diesem
Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Darüber hinaus soll nur ernannt werden
1 . ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der
eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers
vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn
es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist,
die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesell-
schaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(3) Zurn ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt
werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist
oder nach§ 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht
berufen werden soll."
9. § 113 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 113
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu
entheben, wenn er
1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigen-
schaften verliert oder Umstände eintreten oder
nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung
nach § 109 entgegenstehen, oder
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des
Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung
des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.
(3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die
Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung
die Landesjustizverwaltung."
10. An § 116 Abs. 2 wird angefügt:
„Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für
die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet wer-
den."
11 . § 132 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 132
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer
Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf-
sachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Ver-
einigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der
Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so
entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn
ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von
dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Straf-
sachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen
Strafsenat oder von dem Großen Senat für Straf-
sachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein
Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen
Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem
Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen
oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten
abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die
Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat,
daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungs-
planes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden,
tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
chend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die
Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige
Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen
Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungs-
gesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprü-
ferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur
Entscheidung v9rlegen, wenn das nach seiner Auffas-
sung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus
dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivil-
senate, der Große Senat für Strafsachen aus dem
Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate.
Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen
Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mit-
glied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die
Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsi-
denten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch
das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt
auch für das Mitglied eines anderen Senats nach
Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz
in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen

Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das
dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."
12. Die §§ 136 und 137 werden aufgehoben.
13. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Gro-
ßen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage.
Sie können ohne mündliche Verhandlung entschei-
den. Die Entscheidung ist in der vorliegenden
Sache für den erkennenden Senat bindend."
b) Absatz 3 entfällt; Absatz 4 wird Absatz 3.
14. § 166 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 166
Ein Gericht darf Amtshandlungen ;m Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks
vornehmen."
Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 45
Großer Senat
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer
Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
derlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je
einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident
nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen
Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeit-
geber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein
Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine
Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die
Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz
,,(§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung)," die Worte
,,über das vereinfachte Verfahren (§ 495 a der Zivilpro-
zeßordnung)," eingefügt.
3. § 46 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und
beantragt eine Partei die Durchführung der mündli-
chen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem
Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen
Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu
begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung
bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündli-
chen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung
nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang
der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners
bestimmt."
b) In Absatz 6 werden die Worte „nach Absatz 4"
gestrichen.
c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Mahnverfah-
rens" die Worte „und zum Schutze der in Anspruch
genommenen Partei" eingefügt.
4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhand-
lung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anord-
net
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
4. eine Parteivernehmung.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der
streitigen Verhandlung ausgeführt werden."
5. In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
„laden" die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378
der Zivilprozeßordnung treffen" eingefügt.
6. In§ 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „In den Fällen
des§ 377 Abs. 3 und 4" durch die Worte „Im Falle des
§ 377 Abs. 3" ersetzt.
7. An § 62 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen,
auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne
mündliche Verhandlung ergehen."

2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechts-
streitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarif-
vertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben,
so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzu-
weisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsver-
trag beruft."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Einrede entfällt"
ersetzt durch „Der Beklagte kann sich nicht auf den
Schiedsvertrag berufen".
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht
auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schieds-
richterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf
Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen."
9. Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1)
wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift vor Nummer 2200 wird das Wort
„Beweissicherung" durch die Worte „Selbständiges
Beweisverfahren" ersetzt.
b) In den Nummern 2200 und 2210 werden jeweils die
Worte „ Verfahren über den Antrag auf Sicherung
des Beweises" durch die Worte „Selbständiges
Beweisverfahren" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 41 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 41
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer
Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
derlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je
einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident
nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern
aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der
Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus
dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem
Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem
Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinder-
ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertenge-
setzes. Legt der Senat für Angelegenheiten des Kas-
senarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung
abgewichen werden, gehören dem Großen Senat
außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis
der Krankenkassen und dem Kreis der Kassenärzte
(Kassenzahnärzte) an. Sind Senate personengleich
besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er
hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsi-
denten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er ange-
hört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die
Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
2. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.
3. In § 76 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zustand" die
Worte „einer Person oder" eingefügt.
4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „377" durch
die Verweisung „378" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Gro-
ßer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
derlichen Besetzung.

Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn,
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten
und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der
Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als
ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entschei-
dung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses
Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinde-
rung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem
er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch
für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5
Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen
Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienst-
älteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die
Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„An die Stelle der Revisionssenate treten die nach
diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Senaten" durch das
Wort „Berufungssenaten" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende
Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt
werden."
3. In § 22 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-
ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-
gefügt.
4. In § 146 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
Wort „zweihundert" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt
geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat
gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
den 22. Dezember 1990 2857
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
derlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechnung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten
und je einem Richter der Senate, in denen der Präsi-
dent nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des
Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er
angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die
Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
2. In § 19 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-
ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-
gefügt.
3. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
Wort „zweihundert" ersetzt.
Artikel 7
Änderung weiterer Gesetze
auf dem Gebiet der Rechtspflege
(1) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar
1987 (BGBI. 1 S. 475), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird eingefügt:
,,§ 4a
Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche
Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfas-
sungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden
oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren
Vertretungen zugewiesen sind."
2. In § 10 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz nach dem
Semikolon wie folgt gefaßt:
„ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die
Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig
geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen

2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Senats angeordnet werden kann, der aus dem Präsi-
denten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen
hat und an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen
und für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen
Senate tritt."
(2) In§ 61 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 § 14 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden
ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die
Verweisung „des § 132" ersetzt.
(3) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), wird
wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nur für die
Erinnerungen in den in § 21 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Festsetzungsverfahren."
2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „einschließlich"
die Worte „dm Bestimmung der Einspruchsfrist nach
§ 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivil-
prozeßordnung sowie" eingefügt und die Worte „in dem
Mahnbescheid" gestrichen.
3 § 20 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. Entscheidungen, die Zustellungen in den vom
Richter wahrzunehmenden Geschäften betreffen,
soweit es sich handelt um
a) die Anordnung der Bestellung von Zustellungs-
bevollmächtigten (§ 174 der Zivilprozeßord-
nung);
b) die Bewilligung der Zustellung im Falle des
§ 177 der Zivilprozeßordnung;
c) die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur
Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Fei-
ertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung) ;".
4. In § 20 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.
5. § 21 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger
Absatz.
6. In § 26 wird die Verweisung ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2"
durch die Verweisung ,,§ 21 Nr. 1" ersetzt.
(4) Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861 ), das
zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2404) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(5) In § 106 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 7 § 16 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die
Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die Verweisung
,,des § 132" ersetzt.
(6) § 62 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBI. 1 S. 1513), das zuletzt durch§ 3 des Geset-
zes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 157) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung".
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . Folgender Ab-
satz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflich-
tung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand
haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der
Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus-
gehändigt erhält;§ 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung
gilt entsprechend."
(7) § 121 Abs. 3 der Vergleichsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird gestrichen.
(8) § 73 Abs. 3 der Konkursordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 § 18
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt,
findet gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren die
sofortige Beschwerde, gegen Entscheidungen des
Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
statt."
(9) Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichi-
schen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535)
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Satz 4 wird gestrichen.
2. In § 13 Satz 3 wird die Verweisung „und 4" gestrichen.
3. In § 17 Abs. 2 Satz 7 wird die Verweisung ,,§ 12 Satz 2
bis 4" durch die Verweisung ,,§ 12 Satz 2 und 3"
ersetzt.
(10) An § 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsord-
nung vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130), die durch § 10
des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770)
geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
„Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet
die weitere Beschwerde statt."
(11) § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer-
degegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwen-
dige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche
Mark übersteigt."

Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2859
(12) In § 120 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das
zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II
Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 956) geändert worden ist,
werden die Worte „des Armenrechts" durch die Worte „der
Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
(13) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt
geändert:
1 . In § 20 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 wird jeweils das Wort
,,einhundert" durch das Wort „zweihundert" ersetzt.
2. An § 27 wird angefügt:
,,(2) In den Fällen des§ 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt
Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals
eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen
hat."
(14) In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den
Zivilprozeß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die
Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
(15) In § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes
zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerken-
nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschieds-
gerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBI. 1 S. 333), das
durch Artikel 7 Nr. 17 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird die
Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung
,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
(16) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt
geändert:
1. In§ 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gericht, das in
dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozeßordnung bezeichnet worden ist," durch die
Worte „für das streitige Verfahren als zuständig
bezeichnete Gericht" ersetzt.
2. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1032 wird gestrichen.
b) In Abschnitt A wird Nummer 1 der Überschrift des
Unterabschnitts IV. wie folgt gefaßt:
„ 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
oder schiedsrichterlichen oder diesem gleichge-
stellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044b
Abs. 1 ZPO)".
c) In Nummer 1140, 1250 und 1350 werden die Worte
„Verfahren über den Antrag auf Sicherung des
Beweises" jeweils durch die Worte „Selbständiges
Beweisverfahren" ersetzt.
d) In der Überschrift vor Nummer 1250 und 1350 wird
das Wort „Beweissicherung" jeweils durch die
Worte „Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt.
(17) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 26 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird
wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 567
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2, 4"
ersetzt.
2. Nach § 148 wird eingefügt:
,,§ 148a
(1) Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-
barerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 1044 b Abs. 2
der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der
vollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfer-
tigungen gilt § 133 entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich
der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegen-
stand der Vollstreckbarerklärung sein sollen."
(18) In der Anlage zum Gesetz über Kosten der
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,
werden die Worte
„bis zu 300 Deutsche Mark
einschließlich 10 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark
einschließlich 15 Deutsche Mark"
ersetzt durch die Worte
„bis zu 500 Deutsche Mark
einschließlich 15 Deutsche Mark".
(19) In § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 977) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2 b
eingefügt:
„2 b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die
Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen
nach§ 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;".
(20) In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 18 des
Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert
worden ist, wird die Angabe ,, ,4" gestrichen.
(21) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:

2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle" durch die Worte „das
Gericht des ersten Rechtszuges" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver-
gütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Betei-
ligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßord-
nung über das Kostenfestsetzungsverfahren und
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-
beschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist
gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Ver-
fahren über den Antrag keine Gebühr."
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und
der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festge-
setzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestset-
zungsverfahren gelten sinngemäß."
d) Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8; in
Absatz 8 wird die Zahl „6" durch die Zahl „7"
ersetzt.
2. An § 23 Abs. 1 wird angefügt:
„Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs
nach § 1044 b der Zivilprozeßordnung erhöht sich die
Gebühr nach Satz 1 um die Hälfte; die Erhöhung tritt
nicht ein, soweit über den Gegenstand des Vergleichs
ein Rechtsstreit anhängig ist."
3. In § 37 Nr. 3 werden die Worte „die Sicherung des
Beweises, wenn die Hauptsache anhängig ist" durch
die Worte „das selbständige Beweisverfahren" ersetzt.
4. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä-
rung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterli-
chen oder diesem gleichgestellten Vergleichs(§§ 1042,
1044a, 1044b der Zivilprozeßordnung) und im Verfah-
ren nach den §§ 13 bis 30 des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953
(BGBI. 1 S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31
bestimmten Gebühren."
5. § 48 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48
Selbständiges Beweisverfahren
Im selbständigen Beweisverfahren erhält der Rechts-
anwalt die in § 31 bestimmten Gebühren."
6. An § 118 Abs. 2 wird angefügt:
„Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur
Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Ver-
fahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines
Vergleichs nach§ 1044b der Zivilprozeßordnung anzu-
rechnen."
7. In§ 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 wird das Wort „Beweis-
sicherungsverfahren" durch die Worte „selbständige
Beweisverfahren" ersetzt.
8. An § 132 Abs. 2 wird angefügt:
„Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf
Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b
der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete
Gebühr zu einem Viertel anzurechnen."
(22) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Geset-
zes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie
folgt geändert:
1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der
Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen
Richter nicht bedarf."
2. § 52 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 52
(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirt-
schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die
Verhandlung und Entscheidung der Revisionen in strei-
tigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landes-
gericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses
Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den
Bundesgerichtshof.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf
Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht
in Betracht kommt, es sein denn, daß es sich im
wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den
Landesgesetzen enthalten sind.
(3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten
Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgül-
tig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der
Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3
bis 5 dieses Gesetzes sowie des § 7 Abs. 2 Satz 4,
Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gelten für die
Revision und das Rechtsmittel der Beschwerde in den
Fällen des§ 519b Abs. 2, des§ 542 Abs. 3 in Verbin-
dung mit§ 341 Abs. 2 und des§ 568a der Zivilprozeß-
ordnung die Vorschriften der §§ 7, 8 des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung sinn-
gemäß. Die Entscheidung über die Zuständigkeit für die
Verhandlung und Entscheidung der Revision oder
Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter getroffen werden.
(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechts-
beschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird,
gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des
§ 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches ober-
stes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner

in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts,
das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemein-
schaftliches oberes Gericht zu sein."
(23) In das Gesetz über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 17 des Geset-
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird nach
§ 152 eingefügt:
,,§ 152a
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung,
Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters
sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und
dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des
Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und
Höchstsätze vorzusehen."
(24) § 14 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(25) § 45 Abs. 2 des Richtergesetzes vom 5. Juli 1990
(GBI. 1 Nr. 42 S. 637) wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Wahl beziehungsweise Berufung der ehrenamtli-
chen Richter ist spätestens bis zum 30. Juni 1991 vorzu-
nehmen. längstens bis zu diesem Zeitpunkt sind die im
Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter zur Ausübung
der Rechtsprechung ermächtigt."
Artikel 8
Änderung anderer Gesetze
(1) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls
vom 5. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1433), das durch das Gesetz
vom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 58) geändert worden ist,
wird nach der Verweisung „407," eingefügt: ,,407a, ".
(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2840),
wird wie folgt geändert:
In § 477 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Satz 2 und § 485
Satz 1 werden die Worte „gerichtliche Beweisaufnahme
zur Sicherung des Beweises" jeweils durch die Worte „das
selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßord-
nung" ersetzt.
(3) Das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vor-
schriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1248), geän-
dert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 657),
wird aufgehoben. Die Verweisung auf dieses Gesetz in
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 -
Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe I Abs. 3 Nr. 4
zum Einigungsvertrag gilt als Verweisung auf § 541 der
Zivilprozeßordnung.
(4) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1493), wird wie folgt geändert:
1. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die
sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des
Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der
Beschwerde oder der weiteren Beschwerde eintau-
sendzweihundert Deutsche Mark übersteigt."
2. Nach § 46 wird eingefügt:
,,§ 46a
Mahnverfahren
(1) Zahlungsansprüche, über die nach§ 43 Abs. 1 zu
entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht
werden. Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5
der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das
nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der
Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4
oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der
Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach
§ 43 Abs. 1.
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist
für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der
Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der
Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei
Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenom-
men werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßord-
nung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist
für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch
nicht als unzulässig verworfen wird.§§ 339,340 Abs. 1,
2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für
die sofortige Beschwerde gilt jedoch '§ 45 Abs. 1. Vor
Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehalt-
lich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt.
Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein,
wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antrags-
gegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungs-
maßregeln können aufgehoben werden. Für die
Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3
erster Halbsatz und§ 346 der Zivilprozeßordnung ent-
sprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist
§ 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden."
3. An § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird
eine Gebühr nur erhoben, soweit sie die nach dem
Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für die
Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Mahnbe-
scheids übersteigt."
(5) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
wie folgt geändert:

2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
In § 414 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" durch die
Worte „das selbständige Beweisverfahren nach der Zivil-
prozeßordnung" ersetzt.
(6) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301) geändert
worden ist, wird das Wort „eintausend" durch das Wort
,,eintausendzweihundert" ersetzt.
(7) In § 90 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)
geändert worden ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und
136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt.
(8) An § 284 Abs. 8 und an § 334 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1
S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2775) geändert worden ist,
wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet
die sofortige weitere Beschwerde statt."
(9) In§ 74 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBI. 1 S. 2803), die zuletzt durch Anlage I Kapitel V
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
998) geändert worden ist, wird die Verweisung „der§§ 132
und 136" durch die Verw8isung „des § 132" ersetzt.
(10) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 235) wird wie folgt geändert:
1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung
,,377," die Verweisung „378," und nach der Verwei-
sung „404," die Verweisung „404a," eingefügt.
2. In § 95 Abs. 2 wird die Verweisung „der §§ 132 und
136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt.
Artikel 9
Gesetz
zur Überleitung der Zuständigkeit
der Obersten Rückerstattungsgerichte
auf den Bundesgerichtshof
§ 1
In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundes-
rückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Septem-
ber 1969 (BGBI. 1 S. 1561 ), und nach dem Bundesgesetz
zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im
Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 133) sowie nach
den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-
mögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstat-
tungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in§ 11 Nr. 1
Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes
genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug
abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die
weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in
§ 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einfüh-
rung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland
genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Ober-
landesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof
(Zivilsenat) statt.
§2
Für das Verfahren über die Revision und die weitere
Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts des Dritten,Buches der Zivilprozeßordnung ent-
sprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
§3
(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstan-
des statt.
(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner
der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung
nicht befugt.
§4
(1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind bin-
nen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes
bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Be-
schwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz
im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach
Satz 1 und 2 sind Notfristen.
(2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und
die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen,
sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung
beantragt.
(3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme
der Revision sind nicht anzuwenden.
§5
Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
Gerichtskosten nicht erhoben.
§6
§ 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung
des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland wird auf-
gehoben.
§ 7
(1) Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind alle bei dem
Obersten Rückerstattungsgericht in München und bei dem
Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin anhängigen
Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung endet mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verfahren gehen in
der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichts-
hof (Zivilsenat) über und werden nach dem bisherigen
Verfahrensrecht zu Ende geführt.
(2) Fristen zur Einlegung -von Rechtsmitteln gegen Ent-
scheidungen der Oberlandesgerichte, die am 2. Oktober

Nr. 7"1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2863
1990 noch nicht abgelaufen waren, beginnen mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes von neuem zu laufen.
Artikel 10
Überleitungsvorschriften
(1) Für die Sicherung des Beweises gelten die bisheri-
gen Vorschriften, wenn das Gesuch, die Beweisaufnahme
anzuordnen, vor dem Inkrafttreten der Änderung einge-
reicht worden ist.
(2) Für Revisionen gelten die bisherigen Vorschriften,
wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, auf die das anzufechtende
Urteil ergeht. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle
des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(3) Für Berufungen, Beschwerden und weitere
Beschwerden gelten die bisherigen Vorschriften, wenn die
anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der
Änderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht
stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden
ist.
(4) Für das Mahnverfahren und die Abgabe an das für
das streitige Verfahren zuständige Gericht gelten die bis-
herigen Vorschriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahn-
bescheids vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht
worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird
(5) § 798 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen
Fassung anzuwenden, wenn der Schuldtitel vor dem
Inkrafttreten der Änderung zugestellt worden ist.
(6) Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
(7) § 101 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in seiner
bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Klage oder die
Berufung vor dem Inkrafttreten der Änderung zugestellt
worden ist.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 1, 7, 8, 11 bis 13, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
Nr. 1, 2, Artikel 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Artikel 6
Nr. 1, Artikel 7 Abs. 2, 4, 5, Artikel 8 Abs. 7, 9, 10 Nr. 2
treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a, Nr. 53, 55, soweit § 700
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung geändert wird, und
Nr. 57 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(3) Artikel 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 7 Abs. 25 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1991 in
Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der
Th. Waigel
Finanzen
Der Bundesminister
für· Arbeit und Sozi a I o r d nun g
Norbert Blüm

2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen
und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher
Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absiche-
rung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor-
handenen Vermögenswerten oder dem späteren
Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn
aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher
Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von
Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebun-
denen Vermögens eintreten kann."
2. In § 53c Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „die gesetz-
lichen und freien Rücklagen" durch die Worte „die
Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen" ersetzt.
3. § 54 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
„ 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur
alsbaldigen Bebauung bestimmten Grund-
stücken sowie in grundstücksgleichen Rech-
ten; das Versicherungsunternehmen hat die
Angemessenheit des Kaufpreises auf der
Grundlage des Gutachtens eines vereidigten
Sachverständigen oder in vergleichbarer
Weise zu prüfen."
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer
13 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer angefügt:
„ 14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht
genannt sind, deren Voraussetzungen nicht
erfüllen oder die Begrenzungen der Ab-
sätze 2 bis 4 übersteigen, bis zur Höhe von
jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstock-
vermögens und des übrigen gebundenen
Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom
Hundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt
unberührt. Eine Anlage in Konsumenten-
krediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen
Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche
Sachen sowie in immateriellen Werten ist
ausgeschlossen."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe
der Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen,
die auf die gleiche Währung lauten, in der die
Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongru-
enzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grund-
stücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht
auf eine Währung lauten, als in der Währung des
Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder
grundstücksgleichen Rechte belegen sind oder der
Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht
in Wertpapieren verkörperte Unternehmensanteile
gelten als in der Währung des Landes angelegt, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Zahlen „20" und
,,25" durch die Zahl „30" ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des
Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen
gebundenen Vermögens außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes belegen sein; hierbei
sind die nach Absatz 2 bereits zulässigen, nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen An-
lagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann
einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf
Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen
dieses Gesetzes über die Belegenheit der Ver-
mögensanlagen genehmigen, wenn die Belange
der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt
werden."
4. § 54c Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den
Geschäftsleitern" durch die Worte „dem Vorstand"
ersetzt.
6. In§ 110b Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 106 Abs. 2
Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 106 Abs. 2 Satz 2
bis 4" ersetzt.
7. § 110g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3
und § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,
entsprechend."
8. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunter-
nehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
anwendbar zu erklären, wenn die Belange der
Versicherten ausreichend gewahrt sind und
Interessen der Bundesrepublil< Deutschland
nicht entgegenstehen,
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über aus-
ländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft anzuwenden sind, soweit dies im
Bereich des Niederlassungsrechts oder des
Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkom-
men der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft mit Staaten, die dieser nicht angehören,
erforderlich ist."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Nr. 1 kann der Bundesminister der Finanzen ent-
sprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch
Verwaltungsakt gewähren."
9. § 133d wird aufgehoben.
10. In § 134 werden die Worte „der Geschäftsunterlagen,
des Versicherungsbestandes (§ 14)" durch die Worte
„des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines
Versicherungsbestandes (§§ 14, 110h)" ersetzt.
11 . § 144 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Ver-
sicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt,
das die zum Betrieb derartiger Versicherungsge-
schäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen
Geschäftsbetrieb entgegen § 11 Og Abs. 1 Satz 2
oder 3 aufgenommen hat oder entgegen § 111 c
Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt,
2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein
solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt
oder
3. einer auf Grund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch
in Verbindung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 7 oder§ 110g
Abs. 2 Satz 1, ergangenen Anordnung zuwider-
handelt."
12. § 159 Abs. 2 wird gestrichen.
13. § 160 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 werden ge-
strichen.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 42 des Gesetzes vom 12. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt:
,,(3) Der Versicherungsnehmer kann ein Versiche-
rungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei
Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten kündigen, es sei denn, daß
der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich
vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die
Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren
angeboten hat und dabei auf Verträge mit einer Dauer
von fünf und mehr Jahren einen Prämiennachlaß ein-
räumt, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer
der Laufzeit entspricht.
(4) Wird ein Versicherungsvertrag mit einer länger~n
Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Ver-
sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn
Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages
seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willens-
erklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die
Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen
Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Wider-
rufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsneh-
mer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf
Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Ver-
sicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer
ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren."
2. In§ 15a wird nach der Angabe,,§ 8 Abs. 2" die Angabe
,,bis 4" eingefügt.
3. Nach § 30 wird folgender§ 31 eingefügt:
,,§ 31
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienan-
passungsklausel das Entgelt, ohne daß sich der Um-
fang der Versicherung ändert, so kann der Versiche-
rungsnehmer bis und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
der Änderung kündigen, sofern das Entgelt pro Jahr um
mehr als 5 vom Hundert des zuletzt gezahlten Beitra-
ges oder um mehr als 25 vom Hundert des Erstbeitra-
ges steigt."
4. In § 34a wird nach der Angabe ,,§§ 16 bis 29a" ein
Komma und die Angabe „des § 31" eingefügt.
5. § 158 i wird wie folgt gefaßt:
,,§ 158i
Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies
einem Versicherten, der zur selbständigen Geltend-
machung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag
befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der
Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der
Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese
Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahr-
lässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungs-
pflicht bestimmt sich nach § 158 c Abs. 3. § 158 c Abs. 4
findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entspre-
chend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen
nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versiche-
rungsnehmer Rückgriff nehmen."

2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 3
Gesetz
über die Beaufsichtigung
der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen
und der Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester
§ 1
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt
die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versor-
gungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungs-
anstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird
von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständi-
gen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13
Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55
Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten
Frist,§ 56 Abs. 1 bis 3 sowie die§§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86
und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten ent-
sprechend. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die
Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsen-
den; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.
§2
Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliede-
rung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie
deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend
den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55
Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die
Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden
Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lage-
bericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die
Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungs-
legung für Aufsichtszwecke.
§3
Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier
Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen
Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer
finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie
das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist
mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens inner-
halb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrunde-
liegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere be-
stimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere
Frist festlegen.
§4
Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versor-
gungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den
Abschlußprüfer bestimmt.
Artikel 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Auf Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des
Artikels 2 geschlossen worden sind, sind § 8 Abs. 3 und
§ 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht
anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die Anwendung Allgemeiner
Versicherungsbedingungen vom 29. November 1940 in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
gehoben.
Artikel 5
Neufassung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem
Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Erste Verordnung
zur Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund der
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1213) und§ 19
des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9
Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1216)
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Grundsatz
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann-
ten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die
Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä-
digtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991
nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt
nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes
genannten Leistungen.
§2
Renten aus der Rentenversicherung
Die Renten aus der Rentenversicherung werden
dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden
Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht
wird.
§3
Renten aus der Unfallversicherung
Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 einge-
treten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöh-
ten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für
Kinderzuschläge zu Unfallrenten.
§4
Kriegsbeschädigtenrenten
Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,
daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermit-
telte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend
von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von
Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2
Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die ange-
paßte Rente anzuwenden.
§5
Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbe-
träge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
§6
Renten mit Zusatzversorgung
(1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung
nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht
anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer
ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der
Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestim-
mungen des Ersten und zweiten Abschnitts des Renten-
angleichungsgesetzes angeglichen.
(2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die
Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhö-
hungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag
einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im
übrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen.
Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1
unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag
erhalten haben.
(3) Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche
Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach
Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden
Erhöhungsbeträge übersteigen.

2868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 Arbeitsjahre
Berechnung der in der Zeit 46
vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 45
entstehenden Rentenansprüche 44
aus der Rentenversicherung 43
42
Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 41
entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der 40
Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Pro- 39
zentsätze folgende Prozentsätze: 38
unter 38
Arbeitsjahre Faktor
51 16,45
50 15,23
49 13,98
48 12,88
Faktor
10,26
8,91
7,72
6,31
4,88
3,60
2, 11
2,35
0,79
0,00
§8
Inkrafttreten
47 11,58 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Verordnung
über Wertpapier-Verkaufsprospekte
(Verkaufsprospekt-Verordnung)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Wertpapier-
Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2749) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für
Wertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulas-
sung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse
nicht gestellt ist.
§2
Allgemeine Grundsätze
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der
angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft
geben und richtig und vollständig sein. Er muß mindestens
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben
enthalten. Er ist in deutscher Sprache und in einer Form
abzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung
erleichtert.
(2) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner
Aufstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeich-
nen.
(3) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 8 Abs. 1
und 2 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahres-
abschluß unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im
Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.
§3
Angaben über Personen oder Gesellschaften,
die für den Inhalt des Verkaufsprospekts
die Verantwortung übernehmen
Der Verkaufsprospekt muß Namen und Stellung, bei
juristischen Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz,
der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen
Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muß eine Erklä-
rung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, daß
ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen
Umstände ausgelassen sind.
§4
Angaben über die Wertpapiere
Der Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere an-
geben
1. Art, Stückzahl und Gesamtnennbetrag der angebote-
nen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der
Gesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit
den Wertpapieren verbundenen Rechte;
2. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent
seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere angebo-
ten werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren
im Wege des Quellenabzugs erhoben werden; über-
nimmt der Anbieter die Zahlung dieser Steuern, so ist
dies anzugeben;
3. wie die Wertpapiere übertragen werden können und
gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-
keit eingeschränkt ist;
4. die organisierten Märkte, an denen die Wertpapiere
gehandelt werden sollen;
5. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
6. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
Verkaufspreises;
7. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,
ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-
geübten Bezugsrechte;
8. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums ent-
gegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die
Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen
oder Zeichnungen zu kürzen;
9. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleich-
zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-
beträgen erfolgt;
10. die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-
zelheiten und Fristen für deren Auslieferung;
11. die Personen oder Gesellschaften, welche die Wert-
papiere übernehmen oder übernommen oder gegen-
über dem Emittenten oder Anbieter ihre Unterbrin-
gung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme
oder die Garantie nicht auf das gesamte Angebot, so
ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzugeben;
12. den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern
er noch nicht bekannt ist, den Zeitplan für seine Fest-
setzung.
§5
Angaben über den Emittenten
Der Verkaufsprospekt muß über den Emittenten an-
geben
1. die Firma und den Sitz;
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine
bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;
3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb-
liche Rechtsordnung;
4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag be-
stimmten Gegenstand des Unternehmens;
5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die
Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
tragen ist;
6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel-
lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein
Konzernunternehmen ist.

2870 Bundesgesetzblatt,
§ 6
Angaben über das Kapital des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß über das Kapital des
Emittenten angeben
1 . die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und die
Gattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist,
unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und die Höhe der
ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital;
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den
Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
einräumen, unter Angabe der Bedingungen und des
Verfahrens für den Umtausch oder Bezug.
(2) Für das Angebot von Aktien ist zusätzlich anzugeben
1 . der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten
Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapi-
talerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Um-
tausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedingun-
gen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen
Aktien;
2. die Zahl und die Hauptmerkmale von Anteilen, die
keinen Anteil am Kapital gewähren;
3. soweit sie dem Anbieter bekannt sind, die Aktionäre,
die auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluß ausüben können.
§ 7
Angaben
über die Geschäftstätigkeit de_s Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Geschäftstätig-
keit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung
für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emitten-
ten sind;
3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen
Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten
haben können;
4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen
mit Ausnahme der Finanzanlagen.
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhn-
liche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzu-
weisen.
§8
Angaben
über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten
1. den letzten offengelegten Jahresabschluß, dessen
Stichtag höchstens achtzehn Monate vor der Aufstel-
lung des Verkaufsprospekts liegen darf;
2. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber-
sicht.
(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzern-
abschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufs-
Jahrgang 1990, Teil 1
prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines
Einzelabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von
Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des
Jahresabschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn
der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen
zusätzlichen Aussagen enthält.
(3) Jede wesentliche Änderung nach dem Stichtag
des letzten offengelegten Jahresabschlusses oder der
Zwischenübersicht muß im Verkaufsprospekt beschrieben
werden.
§9
Angaben
über die Prüfung des Jahresabschlusses
des Emittenten
Der Verkaufsprospekt muß den Namen, die Anschrift
und die Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, die den
Jahresabschluß des Emittenten nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften geprüft haben, angeben. Ferner
ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher
Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des
Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der
Versagung und deren Begründung wiedergegeben wer-
den.
§ 10
Angaben
über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß den Namen und die
Anschrift der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Auf-
sichtsorgane und ihre Stellung beim Emittenten angeben.
(2) Für das Angebot von Aktien sind zusätzlich die den
Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwands-
entschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
Nebenleistungen jeder Art), für jedes Organ getrennt,
anzugeben.
§ 11
Angaben
über den jüngsten Geschäftsgang
und die Geschäftsaussichten des Emittenten
Der Verkaufsprospekt muß allgemeine Ausführungen
über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen-
gelegte Jahresabschluß bezieht, sowie Angaben über die
Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das
laufende Geschäftsjahr enthalten.
§ 12
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht,
Optionen
(1) Für das Angebot von anderen Wertpapieren als
Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugs-
recht auf Wertpapiere einräumen, hat der Verkaufspro-
spekt zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen
Wertpapiere und der mit ihnen verbundenen Rechte;

2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch
und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-
gen für das Verfahren geändert werden können.
(2) Ist der Emittent nicht zugleich der Emittent der zum
Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere, so sind
die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über den Emitten-
ten der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Wert-
papiere aufzunehmen. Diese Angaben können entfallen,
sofern die Wertpapiere an einer inländischen Börse zur
amtlichen Notierung zugelassen sind.
(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht
auf Zahlung eines Differenzbetrages einräumen, der sich
an der Wertentwicklung anderer Wertpapiere oder Rechte
bemißt, sind in den Verkaufsprospekt zusätzlich Angaben
über die Ermittlung des Differenzbetrages aufzunehmen.
§ 13
Gewährleistete Wertpapiere
Für das Angebot von anderen Wertpapieren als Aktien,
für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische
Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernom-
men hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über
die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung
übernommen hat, aufzunehmen.
§ 14
Verringerte Prospektanforderungen
(1) Für das Angebot von Aktien, die den Aktionären des
Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt wer-
den, kann auf die in den §§ 7 bis 10 vorgeschriebenen
Angaben verzichtet werden, wenn die Aktionäre auf
andere Weise ausreichend unterrichtet sind.
(2) Für den Fall, daß der Emittent vor weniger als
achtzehn Monaten gegründet worden ist und noch keinen
Jahresabschluß offengelegt hat, muß der Verkaufspro-
spekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 8,
9, 10 Abs. 2 und § 11 folgende Angaben enthalten:
1. die Eröffnungsbilanz;
2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als
zwei Monate zurückliegt;
3. voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
mindestens für das laufende und das folgende
Geschäftsjahr;
4. Planzahlen des Emittenten (Investitionen, Produktion,
Umsatz und Ergebnis) mindestens für die folgenden
drei Geschäftsjahre.
(3) Wurde vor weniger als zwölf Monaten im Inland ein
vom selben Anbieter unterzeichneter vollständiger Ver-
kaufsprospekt, Börsenzulassungsprospekt (§ 36 Abs. 3
Nr. 2 des Börsengesetzes) oder Unternehmensbericht
(§ 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes) veröffentlicht, so
sind in den Verkaufsprospekt nur die seit der Veröffent-
lichung des vollständigen Prospekts oder Unternehmens-
berichts eingetretenen Änderungen aufzunehmen, die für
die Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen
Wertpapiere von Bedeutung sein können. Der Verkaufs-
prospekt darf nur zusammen mit dem vollständigen Pro-
spekt oder Unternehmensbericht oder mit einem Hinweis
darauf, wo dieser einzusehen ist, veröffentlicht werden.
(4) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-
kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn
1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht
geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des
Emittenten zu beeinflussen, oder
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-
lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung
das Publikum nicht über die für die Beurteilung der
Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände
täuscht.
(5) Ist der Anbieter nicht zugleich. der Emittent, so kann
von der Aufnahme einzelner Angaben, über die der An-
bieter auf Grund seiner Stellung zum Emittenten nicht ver-
fügen kann, in den Verkaufsprospekt abgesehen werden,
sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über
die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Tat-
sachen und Umstände täuscht.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2839. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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