Gesetze / Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
AuslInvG§ 8 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-1 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-2 (2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1982 erworben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-3 (3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-4 (4) Rücklagen nach den §§ 1 und 3 können letztmalig für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-5 (5) § 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist für Veranlagungszeiträume ab 2009 weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 AuslInvG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 03.02.2010 – I R 23/09(Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit)Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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25.07.1988 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I 1093)
BGBl. 1988 I S. 1093
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523)
BGBl. 1981 I S. 1523
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21.12.1974 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I 3656)
BGBl. 1974 I S. 3656
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