Gesetze / Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
AuslInvG§ 8 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 03.02.2010 – I R 23/09(Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit)Zitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-1 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-2 (2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1982 erworben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-3 (3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-4 (4) Rücklagen nach den §§ 1 und 3 können letztmalig für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AuslInvG/8#abs-5 (5) § 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist für Veranlagungszeiträume ab 2009 weiter anzuwenden.