Gesetze / Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
AuslInvG§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
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- FG Niedersachsen, 11.01.2000 – 7 K 581/93
- BFH, 25.08.2010 – I R 13/09(Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben)Zitiert von 3
- BFH, 29.02.2012 – I R 16/11Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei VerschmelzungZitiert von 1
- BFH, 03.02.2010 – I R 23/09(Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit)Zitiert von 7
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Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3 ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt.