Gesetze / Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
AuslInvG§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3 ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte im Ausland ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 AuslInvG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Niedersachsen, 11.01.2000 – 7 K 581/93
- BFH, 25.08.2010 – I R 13/09(Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben)Zitiert von 3
- BFH, 29.02.2012 – I R 16/11Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei VerschmelzungZitiert von 1
- BFH, 03.02.2010 – I R 23/09(Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat - Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 AuslInvG mit der Niederlassungsfreiheit)Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523)
BGBl. 1981 I S. 1523
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21.12.1974 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I 3656)
BGBl. 1974 I S. 3656
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