Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 6a Weitere Transparenzpflicht
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis zum 30. September die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a mitteilen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.