Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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