Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 12c Höhe des Zahlungsanspruchs
Stand: 02.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/12c#abs-1 (1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe nach begrenzt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/12c#abs-2 (2) Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach Absatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr 2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um 0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegrenzung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Anspruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 12c eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. I S. 2860
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