Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 12b Zahlungsbestimmungen
Stand: 02.10.2021
Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn
Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 12b eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. I S. 2860
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