Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996§ 4 Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/4#abs-1 (1) Die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangsbestätigung) wird von der nach Artikel 793 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/4#abs-2 (2) Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/4#abs-3 (3) Stellt sich in den in § 3 Abs. 3 genannten Fällen heraus, daß die Warensendung entgegen der ursprünglichen Absicht doch nicht über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, sondern das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in der Bundesrepublik Deutschland verläßt, wird die Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/4#abs-4 (4) Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg wird die Ausgangsbestätigung nur erteilt, wenn ein Beförderungspapier vorgelegt wird, in dem ein Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angegeben ist.
Änderungsverlauf
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15.04.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2004 (BGBl. I 588)
BGBl. 2004 I S. 588
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634)
BGBl. 1996 I S. 1634
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