# § 4 AusfErstV 1996 — Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr

Ausfuhrerstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangsbestätigung) wird von der nach Artikel 793 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke erteilt.

(2) Bei Warensendungen, für die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.

(3) Stellt sich in den in § 3 Abs. 3 genannten Fällen heraus, daß die Warensendung entgegen der ursprünglichen Absicht doch nicht über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, sondern das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in der Bundesrepublik Deutschland verläßt, wird die Ausgangsbestätigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.

(4) Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg wird die Ausgangsbestätigung nur erteilt, wenn ein Beförderungspapier vorgelegt wird, in dem ein Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angegeben ist.

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Zitiervorschlag: § 4 AusfErstV 1996

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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