# § 83 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,

- 2. Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,

- 3. Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,

- 4. isometrische Aufmaße zu erstellen,

- 5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie

- 6. Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 83 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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