(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
2.
Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
3.
Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
4.
isometrische Aufmaße zu erstellen,
5.
den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
6.
Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.