§ 80 AusbauBAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 2

Ausbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Formstücken und Dämmungen“,
2.
„Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“,
3.
„Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.