# § 4 AusbauBAusbV — Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 3. weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem der Schwerpunkte:

  - a) Zimmererarbeiten,

  - b) Stuckateurarbeiten,

  - c) Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten,

  - d) Estricharbeiten,

  - e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten oder

  - f) Trockenbauarbeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,

- 2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,

- 3. Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,

- 4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

- 5. Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,

- 6. Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,

- 7. Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,

- 8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

- 9. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

- 10. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,

- 11. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

- 12. Herstellen von Putzen,

- 13. Herstellen von Estrichen,

- 14. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,

- 15. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

- 16. Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,

- 17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie

- 18. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.

In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:

- 1. im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

- 2. im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

- 3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

- 4. im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,

- 5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und

- 6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

- 4. digitalisierte Arbeitswelt.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

- 1. im Schwerpunkt Zimmererarbeiten in den Berufsbildpositionen

  - a) Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

  - b) Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie

  - c) Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,

- 2. im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten in den Berufsbildpositionen

  - a) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,

  - b) Herstellen von Putzen und Stuck sowie

  - c) Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

- 3. im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten in den Berufsbildpositionen

  - a) Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie

  - b) Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,

- 4. im Schwerpunkt Estricharbeiten in den Berufsbildpositionen

  - a) Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte sowie

  - b) Herstellen von Estrichen,

- 5. im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten in den Berufsbildpositionen

  - a) Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

  - b) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie

  - c) Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,

- 6. im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten in den Berufsbildpositionen

  - a) Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

  - b) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen sowie

  - c) Herstellen von Bauteilen im Trockenbau.

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Zitiervorschlag: § 4 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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