# § 30 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Materialien für Dachschichten auszuwählen und den Materialbedarf zu ermitteln,

- 3. Abbundpläne für Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, zu erstellen,

- 4. die Detailausführung einer Dachkonstruktion einschließlich Anbauten zu beschreiben,

- 5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie

- 6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 30 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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