# § 29 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. tätigkeitsbezogene Gefährdungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen,

- 3. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

- 4. Holzbauteile herzustellen,

- 5. Aufmaße zu erstellen sowie

- 6. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeit nach Nummer 1 und eine der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 5 zugrunde zu legen:

- 1. Ermitteln von Abbundmaßen und Herstellen einer Dachkonstruktion einschließlich einer Schiftung sowie

- 2. Ermitteln von Anschlussdetails bei Dacheinbauten,

- 3. Ermitteln von Anschlussdetails im Holztreppenbau,

- 4. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Bestand oder

- 5. Auswählen und Anordnen der Schichtaufbauten bei Außenbauteilen im Neubau.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 zugrunde gelegt werden.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 29 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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