Gesetze / Aufbauhilfefondsgesetz
AufhFG§ 7 Verwaltungskosten
Stand: 10.06.2019
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
Änderungsverlauf
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11.12.2006 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2006 I S. 2854
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.