Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2854
BGBl. 2006 I S. 2854 · 9.015 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Vom 11. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September
2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), geändert durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird
wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Auflösung des Fonds
und anschließende Mittelverwendung
(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 auf-
gelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehal-
tung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach
Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007
auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über:
1. auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01
und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf-
bauhilfe“ (Bundeshaushaltsplan für das Haushalts-
jahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel
aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11,
632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11,
882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25
des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“),
2. auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundespro-
grammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21,
713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel
des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des
Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“),
3. auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reser-
vetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf-
bauhilfe“.
Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund
und Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteiler-
schlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-
und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwen-
dung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem
Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergrei-
fende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz
vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausge-
schlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen
über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel
fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach
Absatz 2 zu.
(2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist
gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwen-
dung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbau-
hilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962)
entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ord-
nungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertra-
genen Vermögens prüfen.
(3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3
Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zu-
nächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen
können in andere Programme umgeschichtet werden,
sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von
dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der
Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfah-
ren.
(4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenver-
antwortlich durch die für die jeweiligen Programme zu-
ständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bun-
desressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres
nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem

gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder
stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinan-
zierten Programme sicher.
(5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die
von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel ab-
züglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden
Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von
sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwen-
dung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung
aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind
dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach
Absatz 2 zuzuführen.
(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-
testens bis zum Ende des Jahres 2013 nach Absatz 2
verbraucht werden können, muss dieser sie entspre-
chend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds
nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und
Länder erstatten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember
2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück

Anlage
(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Anlage zu Artikel 1
Ergänzung der Vereinbarung
zwischen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers,
und den Ländern/Freistaaten
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen,
vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär,
über die Festlegung von
einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamt-
schäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für
Maßnahmen nach § 2 Abs.
2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom
Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003
§1
Prozentuale Verteilung
§2
Mehr- und Minderbedarfe der Länder
(1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1
der Verteilerschlüssel auf der Grundlage
des bis zum haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und
17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt fest- Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern,
gelegt:
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-An-
halt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt.
2,56 %
(2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg,
1,87 %
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und
0,43 % Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass
zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen
2,26 %
und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in
78,85 % Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds
„Aufbauhilfe“ umgeschichtet werden und abzüglich des
13,34 %
Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für
0,05 % Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits
und für Maßnahmen des Programms „Aufwendungen
0,64 %.
für Bundesfernstraßen“ im Hoheitsgebiet des Freistaa-
(2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage tes Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thürin-
dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Er- gen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten
gänzung der Vereinbarung unberührt.
des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend.

Berlin, den 25. April 2005
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der
Finanzen
In Vertretung
Gerd Ehlers
Für den Freistaat Bayern
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Franz Meyer
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister des Innern
In Vertretung
Hartmut Bosch
Für den Freistaat Sachsen
Der Chef der Staatskanzlei
In Vertretung
Stanislaw Tillich
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Minister für Finanzen
In Vertretung
Uwe Döring
Für das Land Brandenburg
Die Ministerin der Finanzen
In Vertretung
Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis
Für das Land Niedersachsen
Der Minister des Innern
In Vertretung
Dr. Roland Koller
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen
In Vertretung
Ulrich Koehler
Für den Freistaat Thüringen
Der Minister der Finanzen
In Vertretung
Michael Schneider
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2854. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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