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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2854

BGBl. 2006 I S. 2854 · 9.015 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
                                         Zweites Gesetz
                            zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
                                                Vom 11. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

       Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
  Das Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September
2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), geändert durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird
wie folgt geändert:

  Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

                           „§ 8

                Auflösung des Fonds
         und anschließende Mittelverwendung
   (1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 auf-
gelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehal-
tung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach
Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007
auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über:

1. auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01
   und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf-
   bauhilfe“ (Bundeshaushaltsplan für das Haushalts-
   jahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel
   aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11,
   632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11,
   882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25
   des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“),
2. auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundespro-
   grammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21,
   713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel
   des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des
   Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe“),

3. auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reser-
   vetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Auf-
   bauhilfe“.
Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund
und Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteiler-
schlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-
und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwen-
dung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem
Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergrei-
fende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz
vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausge-
schlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen
über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel
fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach
Absatz 2 zu.
    (2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist
gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwen-
dung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbau-
hilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962)
entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ord-
nungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertra-
genen Vermögens prüfen.
   (3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3
Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zu-
nächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen
können in andere Programme umgeschichtet werden,
sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von
dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der
Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfah-
ren.
   (4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenver-
antwortlich durch die für die jeweiligen Programme zu-
ständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bun-
desressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres
nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem
BGBl. 2006, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder
stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinan-
zierten Programme sicher.
   (5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die
von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel ab-
züglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden
Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von
sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwen-
dung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung

aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind
dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach
Absatz 2 zuzuführen.

   (6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spä-
testens bis zum Ende des Jahres 2013 nach Absatz 2
verbraucht werden können, muss dieser sie entspre-
chend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds
nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und
Länder erstatten.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 11. Dezember

2006
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück
BGBl. 2006, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
Anlage
(zu § 8 Abs. 1 Satz 4)

  Anlage zu Artikel 1

Ergänzung der Vereinbarung
          zwischen
                 Bundesrepublik Deutschland,
                 vertreten durch Bundesministerium der Finanzen,
                 vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers,
                 und den Ländern/Freistaaten
                 Bayern
                 Brandenburg
                 Mecklenburg-Vorpommern
                 Niedersachsen
                 Sachsen
                 Sachsen-Anhalt
                 Schleswig-Holstein
                 Thüringen,
                 vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär,
                 über die Festlegung von
einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamt-
                 schäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für
                 Maßnahmen nach § 2 Abs.
2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom
                 Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003

                         §1
                Prozentuale Verteilung

                  §2
Mehr- und Minderbedarfe der Länder
  (1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde       (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1
der Verteilerschlüssel auf der Grundlage
des bis zum     haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und
17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt fest-    Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern,
gelegt:

Bayern

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen
           Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-An-
           halt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt.
 2,56 %
              (2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg,
 1,87 %
           Mecklenburg-Vorpommern,       Sachsen-Anhalt     und
 0,43 %    Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass
           zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen
 2,26 %
           und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in
78,85 %    Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds
           „Aufbauhilfe“ umgeschichtet werden und abzüglich des
13,34 %
           Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für
 0,05 %    Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits
           und für Maßnahmen des Programms „Aufwendungen
0,64 %.
           für Bundesfernstraßen“ im Hoheitsgebiet des Freistaa-
   (2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage     tes Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thürin-
dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Er-    gen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten
gänzung der Vereinbarung unberührt.
des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend.
BGBl. 2006, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
Berlin, den 25. April 2005
                                    Für die Bundesrepublik Deutschland
                                     Der Bundesminister der
Finanzen
                                               In Vertretung
                                                Gerd Ehlers
            Für den Freistaat Bayern
   Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
                  In Vertretung
                  Franz Meyer
     Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
             Der Minister des Innern
                  In Vertretung
                 Hartmut Bosch
            Für den Freistaat Sachsen
            Der Chef der Staatskanzlei
                  In Vertretung
                 Stanislaw Tillich
         Für das Land Schleswig-Holstein
             Der Minister für Finanzen
                   In Vertretung
                    Uwe Döring

   Für das Land Brandenburg
   Die Ministerin der Finanzen
          In Vertretung
Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis
  Für das Land Niedersachsen
    Der Minister des Innern
          In Vertretung
        Dr. Roland Koller
 Für das Land Sachsen-Anhalt
   Der Minister der Finanzen
         In Vertretung
        Ulrich Koehler
  Für den Freistaat Thüringen
   Der Minister der Finanzen
         In Vertretung
      Michael Schneider

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2854. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3b6728e1fefc25fd….