Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 – OVG 3 B 15.11Zitiert von 10
- OVG NRW, 28.06.2016 – 18 B 478/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/64#abs-1 (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/64#abs-2 (2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/64#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.