Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/64#abs-1 (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/64#abs-2 (2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/64#abs-3 (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 64 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 – OVG 3 B 15.11Zitiert von 10
- OVG NRW, 28.06.2016 – 18 B 478/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3074)
BGBl. 2016 I S. 3074
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.