Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 38b Aufhebung der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung
Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 38b geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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