§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/64#abs-1 (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/64#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder die in § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/64#abs-3 (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 64 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 11.11.2020 – 2 K 3356/19.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 16.02.2021 – 2 K 2987/19.F
- VG Frankfurt am Main, 16.02.2021 – 2 K 2990/19.F
- BVerwG, 22.02.2024 – 1 C 12/22Umfang der Haftung eines Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
- VGH Hessen, 04.01.2021 – 5 A 199/19
- VGH Hessen, 10.01.2022 – 5 A 433/21.Z
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 27.08.2021 – 3 L 263/21Zitiert von 1
- VGH Hessen, 02.03.2021 – 5 A 3162/20.Z
- VGH Hessen, 22.01.2019 – 5 A 1223/18.ZZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 64 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
BGBl. 2023 I Nr. 106
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
BGBl. 2015 I S. 1722 Gesetzgebungsmaterialien
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
BGBl. 2013 I S. 3474 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.