§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber
Stand: 12.06.2026
Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 AufenthG →
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- BGH, 16.12.2019 – XIII ZB 136/19Transitaufenthaltssache: Einstweilige Aussetzung der Anordnung der Haft zur Sicherung der AusreiseZitiert von 6
- VG München, 26.10.2022 – M 3 E 22.50591
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