§ 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Stand: 24.06.2020
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 – 13 S 1663/06Zitiert von 6
- VG Stuttgart, 09.06.2006 – 1 K 2150/05Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 08.11.2006 – 17 K 2196/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.11.2012 – 17 B 1099/12
- VG Berlin, 24.02.2026 – 1 K 455/24 V
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.02.2025 – 19 B 24.1377Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.04.2024 – 13 ME 31/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 – OVG 11 B 9/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19#abs-1 (1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19#abs-2 (2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19#abs-3 (3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19#abs-4 (4) Die ICT-Karte wird erteilt
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19#abs-5 (5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19#abs-6 (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/19#abs-7 (7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).