§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
Stand: 07.08.2026
Wird zitiert von 340
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 29.07.2021 – 8 K 2528/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 25.07.2012 – 35 K 421.11 VZitiert von 1
- BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22/17Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungZitiert von 41
- VG Berlin, 13.03.2019 – 4 K 73.18 VZitiert von 1
- VG Berlin, 02.03.2018 – 12 K 457.17 VZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.11.2005 – 24 K 6506/04
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 20.03.2026 – 24 L 1/26
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- VG Cottbus, 17.03.2026 – VG 9 L 734/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-1 (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung der Fach- und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-2 (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-3 (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-4 (4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich sechs Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre, erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18#abs-5 (5) In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82 Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach Satz 1 und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten wird.