§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Stand: 24.07.2025
Wird zitiert von 240
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2006 – 13 S 2435/05
- VG Karlsruhe, 23.11.2021 – 1 K 3409/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2011 – 11 S 1929/11Zitiert von 11
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
- VG Aachen, 04.10.2017 – 4 L 1354/17
- OVG NRW, 20.11.2015 – 18 B 665/15Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.04.2026 – 18 B 378/26
- VG Hannover, 06.03.2026 – 5 B 11157/25
- OVG NRW, 02.02.2026 – 18 A 1137/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/1#abs-1 (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,