§ 60d Beschäftigungsduldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/60d?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/60d?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/60d?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt. Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit des Ausländers innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 82 Absatz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/60d?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/60d?asof=2020-01-10#abs-5 (5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 60d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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