§ 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten, bevor über den Antrag entschieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Berechtigung zur Ausübung der Forschungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt § 20 Absatz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Ausländer und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Forschungstätigkeit gilt § 20 Absatz 7.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/20b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 20a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach § 20a Absatz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.