§ 17b Studienbezogenes Praktikum EU
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/17b#abs-1 (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/17b#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/17b#abs-3 (3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/17b#abs-4 (4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten Voraussetzungen vorliegt.