Gesetze / Aufbauhilfeverordnung
AufbhV§ 1 Mittelverteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhV/1#abs-1 (1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:
| Sachsen-Anhalt | 40,4 Prozent, |
| Sachsen | 28,78 Prozent, |
| Bayern | 19,57 Prozent, |
| Thüringen | 6,76 Prozent, |
| Brandenburg | 1,38 Prozent, |
| Niedersachsen | 1,14 Prozent, |
| Baden-Württemberg | 1,1 Prozent, |
| Schleswig-Holstein | 0,37 Prozent, |
| Hessen | 0,31 Prozent, |
| Mecklenburg-Vorpommern | 0,12 Prozent, |
| Rheinland-Pfalz | 0,07 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufbhV/1#abs-2 (2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 AufbhV →
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