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# § 1 AufbhV — Mittelverteilung

Aufbauhilfeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:

- 1. Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.

- 2. 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:

```
Sachsen-Anhalt	40,4 Prozent,
```

```
Sachsen	28,78 Prozent,
```

```
Bayern	19,57 Prozent,
```

```
Thüringen	6,76 Prozent,
```

```
Brandenburg	1,38 Prozent,
```

```
Niedersachsen	1,14 Prozent,
```

```
Baden-Württemberg	1,1 Prozent,
```

```
Schleswig-Holstein	0,37 Prozent,
```

```
Hessen	0,31 Prozent,
```

```
Mecklenburg-Vorpommern	0,12 Prozent,
```

```
Rheinland-Pfalz	0,07 Prozent.
```

- In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.

- 3. Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.

- 4. Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.

(2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 1 AufbhV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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