Gesetze / Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtSMV§ 7 Inhalt der schriftlichen Meldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/7#abs-1 (1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Aufsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtSMV/7#abs-2 (2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 AtSMV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.06.2008 – 7 C 38.07Zitiert von 97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (BGBl. I 755)
BGBl. 2010 I S. 755
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.