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# § 6 AtAV 2009 — Antragstellung

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen

- 1. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,

- 2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,

- 3. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.

(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.

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Zitiervorschlag: § 6 AtAV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/6

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