§ 50 Landesinterne Verteilung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 168
Nach Gewicht
- VG München, 23.02.2023 – M 24 K 22.3600
- VG Aachen, 29.10.2020 – 4 L 655/20
- VG Aachen, 24.02.2023 – 7 K 2018/18
- BGH, 23.02.2021 – XIII ZB 80/19Überstellungshaft: Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für Haftantragsstellung; wirksame Zustellung des HaftantragsZitiert von 7
- VG Aachen, 13.04.2023 – 4 K 2548/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 9288/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 24.02.2026 – 3 K 3913/25
- VG Regensburg, 27.11.2025 – RO 2 K 23.2175
- VG Ansbach, 06.10.2025 – AN 4 K 23.2631, AN 4 K 24.1056, AN 4 K 24.1938, AN 4 K 25.2511, AN 4 K 25.2512, AN 4 K 25.2513, AN 4
168 Entscheidungen zu § 50 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50#abs-1 (1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50#abs-2 (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50#abs-3 (3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50#abs-4 (4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50#abs-5 (5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/50#abs-6 (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.