§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 506
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Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2024 – 13 A 11176/23.OVGZitiert von 4
- VG Karlsruhe, 11.12.2024 – 10 K 4631/23Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 11.01.2017 – A 4 K 2343/16Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 11.12.2025 – A 11 K 3611/25
- VG Freiburg, 26.08.2020 – 10 K 1841/20Zitiert von 4
- BVerwG, 05.09.2013 – 10 C 1/13Abnahme von Fingerabdrücken von Asylbewerbern; Mitwirkungspflicht; Manipulation der Fingerkuppen; Einstellung des AsylverfahrensZitiert von 128
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.06.2026 – 22 K 5194/23.AZitiert von 3
- VG Köln, 11.06.2026 – 3 K 4975/24.A
- OVG NRW, 15.05.2026 – 19 A 525/26.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15#abs-1 (1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15#abs-2 (2) Er ist unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 insbesondere verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15#abs-3 (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15#abs-4 (4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15#abs-5 (5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.