§ 85 Sonstige Straftaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/85?asof=2024-02-27#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/85?asof=2024-02-27#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 85 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439)
BGBl. 2014 I S. 2439
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.