§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.