§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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