Gesetze / Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
ArchLG§ 1 Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung für Ingenieure
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchLG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchLG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchLG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß
Änderungsverlauf
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12.11.1984 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I 1337)
BGBl. 1984 I S. 1337
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