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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1337

BGBl. 1984 I S. 1337 · 4.566 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1984, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
                                                                                          Teil 1

1984                         Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1984
     Tag.                                                                                   Inhalt
              1337

Z 5702 A

           Nr. 47
            Seite
  12. 11. 84   Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen                                                                                      1337
                     402-24-8
   7. 11.84    Vierte Verordnung zur Ermäßigung der Altöl-Ausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1338
                     neu: 2129-3-6
   9. 11. 84   Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und

im fach-
               theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Silberschmiede-Handwerk (Silberschmiede-
               meisterverordnung - SiSchmMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     neu: 7110-3-82
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1339
  12. 11. 84   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neu-
               gliederungsdurchführungsverordnung - NeuGIV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     neu: 101-10-1
  12. 11. 84   Bekanntmachung des Beschlusses der Bundesregierung über die Erweiterung des Küsten-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1342
               meeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zur Verhinderung von Tankerunfällen in
               der Deutschen Bucht .............................................................. ;
                     neu: 101-4-4
. . . . .                                                                              1366
   7. 11. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 16 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Wege-
               gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1367
                     1104-5

                                             Gesetz
                                   zur Änderung des Gesetzes
                      zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
                                                                      Vom 12. November 1984

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                Artikel 1

      Änderung des Gesetzes zur Regelung von
        Ingenieur- und Architektenleistungen

  Das Gesetz zur Regelung von- Ingenieur- und Archi-
tektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1
S. 1745, 17 49) wird wie folgt geändert:

  § 1 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 erhalten fol-
gende Fassung:

„ 1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in
     Ausnahmefällen unterschritten werden können;".

                                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                            sind gewahrt.
                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                                Bonn, den 1 2. November 1984
                                                                       Der Bundespräsident
                                                                           Weizsäcker
                                                                          Der Bundeskanzler
                                                                           Dr. Helmut Kohl

                                                         Der Bundesminister für Wirtschaft
                                                                Martin Bangemann

                                            Artikel 2

                                       Berlin-Klausel

   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.

                                             Artikel 3

                                         Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1337. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b2f2ecee88d37465….