Gesetze / Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
ArchLG§ 2 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen
Stand: 20.11.2020
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
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Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2392)
BGBl. I S. 2392
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12.11.1984 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I 1337)
BGBl. 1984 I S. 1337
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