Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfGDV 2

§ 5 Ehrenamt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/5#abs-1 (1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/5#abs-2 (2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Beisitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. Er soll die Beisitzer auf § 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinweisen. Über die Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.

§ 4 § 6