Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfGDV 2

§ 4 Vorschlagslisten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/4#abs-1 (1) Vorschlagslisten für die Auswahl der Beisitzer sind dem Präsidenten des Patentamts einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/4#abs-2 (2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben über die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen enthalten:

1.
Name,
2.
Geburtstag,
3.
Beruf,
4.
Wohnort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/4#abs-3 (3) Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der als Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) in ihrer Person vorliegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/4#abs-4 (4) Änderungen in der Person eines vorgeschlagenen Beisitzers, die die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben betreffen, sind dem Präsidenten des Patentamts von der Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, unverzüglich mitzuteilen. Sie werden vom Präsidenten des Patentamts in der Vorschlagsliste vermerkt.

§ 3 § 5