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# § 5 ArbnErfGDV 2 — Ehrenamt

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Beisitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. Er soll die Beisitzer auf § 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinweisen. Über die Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat.

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Zitiervorschlag: § 5 ArbnErfGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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