Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfGDV 2

§ 3 Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/3#abs-1 (1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfGDV%202/3#abs-2 (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Bestellung als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

§ 2 § 4