# § 4 ArbnErfGDV 2 — Vorschlagslisten

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorschlagslisten für die Auswahl der Beisitzer sind dem Präsidenten des Patentamts einzureichen.

(2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben über die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen enthalten:

- 1. Name,

- 2. Geburtstag,

- 3. Beruf,

- 4. Wohnort.

(3) Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der als Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) in ihrer Person vorliegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers zu übernehmen.

(4) Änderungen in der Person eines vorgeschlagenen Beisitzers, die die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) oder die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben betreffen, sind dem Präsidenten des Patentamts von der Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, unverzüglich mitzuteilen. Sie werden vom Präsidenten des Patentamts in der Vorschlagsliste vermerkt.

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Zitiervorschlag: § 4 ArbnErfGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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