Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 28.10.2015 – IV ZR 405/14Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche; Ende der Hemmungswirkung nach Mitteilung des Schuldners über seine Nichtteilnahme am VerfahrenZitiert von 41
- OLG Düsseldorf, 09.08.2007 – I-2 U 41/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/35#abs-1 (1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
1.
wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
2.
wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
3.
wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/35#abs-2 (2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.