Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 31 Anrufung der Schiedsstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/31#abs-1 (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/31#abs-2 (2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.

§ 30 § 32