Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 31 Anrufung der Schiedsstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/31#abs-1 (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/31#abs-2 (2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 ArbnErfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.11.2013 – X ZR 3/13Arbeitnehmererfindung: Verjährungshemmung für einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers durch Anrufung der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt - ProfilstrangpressverfahrenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.