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# § 35 ArbnErfG — Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

- 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;

- 2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;

- 3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

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Zitiervorschlag: § 35 ArbnErfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/35

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